Landtagswahl am 8. März 2026
Wichtige Hinweise
a) Erweiterte Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes sowie Erreichbarkeit des Wahlamtes insbesondere zur Wahlscheinbeantragung
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 6. März 2026, 15.00 Uhr, bei der Gemeinde (Gemeindebehörde) beantragt werden. Zusätzlich zu den regulären Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes ist deshalb das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Essingen insbesondere zur Wahlscheinbeantragung am Freitag, 6. März 2026, erweitert von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet (Bürgermeisteramt Essingen, Rathausgasse 9, 73457 Essingen, Zimmer Nr. 12, Erdgeschoss, Telefonnummer 07365/83-24; rollstuhlgerecht erreichbar) und steht Ihnen somit hier gerne insbesondere persönlich zur Verfügung. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Insbesondere hierzu ist das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Essingen am Samstag, 7. März 2026, in der Zeit von 10.30 Uhr bis 12.00 Uhr, im Rahmen einer telefonischen Bereitschaft unter der Telefonnummer 07365/83-24 erreichbar.Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass im Rahmen dieser Bereitschaft (7. März 2026) bzw. der erweiterten Öffnungszeit am 6. März 2026 ausschließlich insbesondere entsprechende Wahlscheine ausgestellt und keine anderen Angelegenheiten des Einwohnermeldeamtes bearbeitet werden. Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins (einschließlich Briefwahlunterlagen) noch bis zum Wahltag (Sonntag, 8. März 2026), 15.00 Uhr, gestellt werden. In diesen Fällen wird am Wahltag (08.03.2026) um Kontaktaufnahme mit dem Wahlamt (Bürgermeisteramt Essingen, Wahlamt, Rathausgasse 9, 73457 Essingen, Zimmer Nr. 108, 1. Stock, rollstuhlgerecht erreichbar, Telefon: 07365/83-33 - das Wahlamt ist am Wahltag ab 8.00 Uhr erreichbar) gebeten. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können, unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. insbesondere auch Bekanntmachungüber das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Essingen vom 31. Januar 2026, Ausgabe 5/2026), den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Deshalb gelten die oben genannten zusätzlichen bzw. erweiterten Öffnungszeiten sowie die Erreichbarkeit des Wahlamtes usw. insbesondere auch für diesen Personenkreis.
b) Ablauf der Möglichkeit zur Online-Wahlscheinbeantragung
Die Möglichkeit, den Wahlschein (einschließlich der Briefwahlunterlagen) auch (neben den anderen Formen) elektronisch über das Internet unter
www.essingen.de zu beantragen, steht Ihnen noch bis Donnerstag, 5. März 2026, 12.00 Uhr, zur Verfügung. Das Gleiche gilt auch für die Nutzung des QR-Codes auf der Rückseite der Wahlberechtigung, über welchen man direkt zur Online-Wahlscheinbeantragung gelangt. Auch dieser Service steht Ihnen noch bis Donnerstag, 5. März 2026, 12.00 Uhr, zur Verfügung.
Hiernach wird empfohlen, die persönliche Möglichkeit der Wahlscheinbeantragung, also persönlich im Einwohnermeldeamt, zu nutzen und in diesem Zusammenhang auch von den erweiterten Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes Gebrauch zu machen (vgl. hierzu auch Buchstabe a).
c) rechtzeitige/frühzeitige Rücksendung der Wahlbriefe bzw. Abgabe bei der hierfür vorgesehenen Stelle
Die Wahlbriefe müssen spätestens am Wahlsonntag, 8. März 2026 bis 18.00 Uhr bei der auf dem amtlichen roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle (Gemeinde Essingen - Bürgermeisteramt - Rathausgasse 9, 73457 Essingen) sein. Für die rechtzeitige Rücksendung/Abgabe müssen Sie als Wähler selbst sorgen und tragen hierfür die Verantwortung.
Die Briefwahl sollte daher zeitnah nach Erhalt der Briefwahlunterlagen durchgeführt und der Wahlbrief unmittelbar danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben (durch Einwurf in den Briefkasten im Rathaus Essingen, Rathausgasse 9, 73457 singen) werden.
Die Landeswahlleiterin empfiehlt in diesem Zusammenhang, bei Übersendung der Wahlbriefe per Post stets auf die möglichst frühzeitige Absendung der Wahlbriefe (innerhalb Deutschlands spätestens zur Briefkastenleerung am Mittwoch vor der Wahl, 4. März 2026; bei entfernteren Orten früher) zu achten. Bei entlegenen/entfernter liegenden Orten (z. B. am auswärtigen Urlaubsort) ist eine noch frühere Einlieferung dringend empfohlen, um einen rechtzeitigen Eingang des Wahlbriefes zu gewährleisten.
Der Wahlbrief wird, unter Verwendung des roten amtlichen Wahlbriefumschlages, nur innerhalb des Bundesgebiets ohne besondere Versendungsform sowie ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Für besondere Beförderungsformen (z. B. Eilzustellung oder Einschreiben) hat der Einsender das zusätzliche Leistungsentgelt zu tragen. Bei Beförderung durch ein anderes, als das vorbezeichnete Postunternehmen (auch beispielsweise aus dem Ausland), ist das dafür fällige Leistungsentgelt vom Wähler in voller Höhe zu entrichten.
Sie können den Wahlbrief, alternativ zu einem postalischen Versand, auch direkt bei der angegebenen Stelle abgeben (insbesondere durch Einwurf in den Briefkasten im Rathaus Essingen, Rathausgasse 9, 73457 Essingen). Dies ist vor allem auch dann zu empfehlen, wenn der rechtzeitige Eingang bei Versand durch das Postunternehmen nicht mehr sicher ist.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte, die den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde abholen, die Möglichkeit haben, die Briefwahl an Ort und Stelle (also noch im Rathaus) auszuüben und die Wahlbriefe hiernach sofort abgeben können. Bitte informieren Sie sich hierzu gerne bei unserem Einwohnermeldeamt.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 25 - Schwäbisch Gmünd - alternativ auch durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises teilnehmen. Der Wahlschein, der den Briefwahlunterlagen beiliegt, ist im Original im Wahlraum entsprechend abzugeben. Auch ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass ist vorzulegen.
Wer einmal einen Wahlschein beantragt hat, kann nur noch mit diesem wählen, und zwar per Briefwahl oder aber am Wahltag in jedem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des eigenen Wahlkreises.
d) Hinweis auf die „Wahlbekanntmachung“
Im Mitteilungsblatt der Gemeinde Essingen, Ausgabe 8/2026, 21. Februar 2026, Seiten 4 und 5 erfolgte die so genannte Wahlbekanntmachung mit allen wichtigen Hinweisen und Informationen zur Wahl. Um entsprechende Beachtung wird gebeten.
e) Wahlräume/Sitzungsräume
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 15. Februar 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. In der Wahlbekanntmachung (vgl. Ausführungen zu Buchstabe d) wurden die Abgrenzungen der Wahlbezirke und die Lage der Wahlräume öffentlich bekannt gemacht.
Daneben wurde in der Wahlbekanntmachung u. a. auch öffentlich bekannt gemacht, wann und wo die Briefwahlvorstände zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammentreten. Hiernach treten die 3 Briefwahlvorstände zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen um 15.00 Uhr jeweils in der Remshalle, Amselweg 12, 73457 Essingen, Hallen-/Sportbereich (Sitzungsräume jeweils rollstuhlgerecht.). Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Landtagswahlgesetz verhandeln und entscheiden die Wahlausschüsse und Wahlvorstände in öffentlicher Sitzung. Zu den Sitzungen hat jedermann Zutritt.
Hinweis zur Verwendung geschlechtsbezogener Formulierungen
Um die Lesbarkeit dieser Hinweise zu vereinfachen, soll die Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden. Auf die zusätzliche Verwendung anderer Formen wird deshalb verzichtet.
