Öffentliche Bekanntmachung - Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung - Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und Satzung über Örtliche Bauvorschriften „Feuerwehr Essingen“ (Gemarkung Essingen)

Der Gemeinderat der Gemeinde Essingen hat am 25.01.2024 in öffentlicher Sitzung nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich „Feuerwehr Essingen“ auf der Gemarkung Essingen einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB mit integriertem Grünordnungsplan und eine Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) aufzustellen und mit dem Abgrenzungsplan, dem Vorentwurf – Planteil mit Zeichenerklärung und dem Übersichtslageplan (Auszug aus der topographischen Karte) (Stand 15.01.2024, gefertigt vom Planungsbüro stadtlandingenieure GmbH, Ellwangen) eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
 
Das Plangebiet befindet sich in der Ortsmitte von Essingen, angrenzend zum Bebauungsplan Ortsmitte III und angrenzend zum Bebauungsplan Kaminfegers-Garten.

Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst ca. 3.030 m².
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Flurstücke
1842/1 und 1844/6.
 
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Westen durch das Flurstück 1848/6 (Weg),
Im Norden durch das Flurstück 1842 (Gartenstraße),
Im Osten durch die Flurstücke 1842/2, 1844/5, 1844/7 und 1844/8 und
Im Süden durch das Flurstück 1844/12 (Wilhelm-Busch-Weg).
 
Der Geltungsbereich ist im Einzelnen durch das Planzeichen im Lageplan (Lageplan Abgrenzung vom 15.01.2024) begrenzt. Maßgeblich ist die Planzeichnung.
 

 
Ziele und Zwecke der Planung
Im November 2022 hat die Gemeinde Essingen den „Feuerwehrbedarfsplan“ für die Gesamtfeuerwehr fortgeschrieben. Hierbei wurde die Zukunft der Freiwilligen Feuerwehr Essingen sowohl hinsichtlich der Erfüllung der Schutzziele als auch hinsichtlich der Fahrzeug- und Gerätebeschaffungen in den kommenden Jahren betrachtet. Der Feuerwehrbedarfsplan von 2023 bis 2030 hat das Ziel, die Schlagkraft und Einsatzstärke der Freiwilligen Feuerwehr Essingen zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Gemäß dem aktualisierten Feuerwehrbedarfsplan der freiwilligen Feuerwehr Essingen entspricht insbesondere das Feuerwehrhaus der Abteilung Essingen nicht der heute gültigen DIN 14092 - "Feuerwehrhäuser" und muss erweitert, modernisiert, bzw. saniert werden, um die wichtigsten Vorgaben nach DIN 14092 zu erfüllen.
 
Erweiterungsbedarf besteht vor allem im Bereich der sanitären Anlagen, der sogenannten „schwarz-weiß-Trennung“ zur Trennung der Einsatz- und Privatkleidung sowie der Umkleide und Lagermöglichkeiten, sowie der Stellplätze für Fahrzeuge. Nachdem heutzutage Frauen in der Feuerwehr zunehmend eine wichtige Rolle einnehmen, muss auch auf die Belange der Feuerwehrkameradinnen eingegangen werden.
 
Aufgrund der Nutzungsverteilung auf dem bestehenden Feuerwehrgrundstück, der Erschließung, sowie der angrenzenden Nutzungen kann die notwendige Erweiterung auf lange Sicht lediglich nach Norden und Süden hin erfolgen, was zu Platzzwängen und Konflikten mit dem derzeitigen Ablauf des Rettungsdienstes führen kann. Für die weiteren Planungen und zur Sicherung dieser potentiellen Erweiterungsfläche ist die frühzeitige Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig.
 
Die Erweiterungsfläche soll bei der weiteren Planung als Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen werden.
Nachdem das Feuerwehrhaus der Abteilung Essingen nicht den heutig gültigen Standards entspricht, sollen die Flächen für eine zukünftige Erweiterung gesichert werden.
 
Verfahren
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt, da es sich um die Wiedernutzbarmachung bereits bebauter Flächen innerhalb des Siedlungsbereiches handelt. Innerhalb des Geltungsbereiches sind Vorhaben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder dem Landesrecht unterliegen, nicht zugelassen. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von Natura-2000 Gebieten und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung von Unfällen nach dem Störfallrecht zu beachten sind.
 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Präsentation der allgemeinen Ziele und Zwecke sowie der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB findet in Form einer öffentlichen Auslegung und einer Informationsveranstaltung statt. Der genaue Ort, sowie der Termin werden von der Verwaltung durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Essingen bekannt gegeben.
 
 
Essingen, den 05.02.2024
 
Bürgermeisteramt
Bürgermeister Wolfgang Hofer