Änderung des Flächennutzungsplans für die Verwaltungsgemeinschaft Aalen - Bekanntmachung der Genehmigung / Wirksamwerden

Folgende Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) für die Verwaltungsgemeinschaft Aalen (Aalen-Essingen-Hüttlingen) ist vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Erlass vom 04.04.2024 (Az. RPS21-2511-443/7) genehmigt worden; die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht:
 
Bereich „Feuerwehrgelände Kocherwiesen“ in Aalen-Wasseralfingen (74. FNP-Änderung)
Feststellungsbeschluss vom 30.01.2024 (Gemeinsamer Ausschuss)

Die 74. FNP-Änderung führt zu folgenden neuen Darstellungen:
Geplante gemischte Baufläche 0,5 ha Geplante Verkehrsfläche 0,02 ha Bestehende Verkehrsfläche             0,2 ha Geplante Grünfläche                         0,30 ha
 
Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes Aalen vom 15. Februar 2022.
 
Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen
 
Es wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass
 
eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieses Feststellungsbeschlusses nach § 4 Absatz 4 und 5 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres geltend gemacht worden sind;
eine etwaige beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1-3 des Baugesetzbuches (BauGB), eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 etwaige beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes etwaige beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) beim Zustandekommen des Flächennutzungsplans nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Aalen (Bürgermeisteramt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist nicht gegeben, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen sowie über das Genehmigungsverfahren und die Bekanntmachung verletzt worden sind.
 
Mit der Bekanntmachung der FNP-Genehmigung im Stadtinfo (Amtliche Bekanntmachungen) der Stadt Aalen und in den Amtsblättern der Gemeinden Essingen und Hüttlingen wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB diese FNP-Änderung mit Datum vom 27.04.2024 wirksam.
 
Die FNP-Änderung (Lageplan und Begründung) kann während der Dienststunden (Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr, Montag und Dienstag 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Aalen, Rathaus Aalen, Marktplatz 30, 5. Stock, 73430 Aalen eingesehen werden. Es wird empfohlen, einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren; es können auch außerhalb dieses Zeitraumes Termine vereinbart werden (Tel.: 07361/52-1511). Dort wird auch eine zusammenfassende Erklärung gem. § 6 Abs. 5 BauGB bereitgehalten.
 
Jedermann kann über diesen Plan und dessen Inhalt Auskunft verlangen.
 
Aalen, 18. April 2024
Bürgermeisteramt Aalen
 
 
 
 
Brütting
Oberbürgermeister