Elternbeiträge für die kommunalen Kindertagesstätten Kindergarten „Sternschnuppe“ und Kinderhaus „Rappelkiste“ im Kindergartenjahr 2026/2027 und 2027/2028


Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.06.2026 die Anpassung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2026/2027 (Gültigkeit 1. September 2026 bis 31. August 2027 – jeweils einschließlich) für das Kindergartenjahr 2027/2028 (Gültigkeit 1. September 2027 bis 31. August 2028  – jeweils einschließlich)für die kommunalen Kindertagesstätten Kindergarten „Sternschnuppe“ und Kinderhaus „Rappelkiste“ in Anlehnung an die Empfehlungen der kirchlichen und kommunalen Verbände sowie Konferenzen beschlossen.

Für die in kirchlicher Trägerschaft stehenden Kindertagesstätten ist eine entsprechende Übernahme der nachfolgend dargestellten Elternbeiträge und Regelungen vorgesehen, entsprechende gleichlautende Beschlüsse der örtlichen Kirchenvertretungen sind parallel angestrebt.
 
Die angepassten Entgelte und Regelungen treten mit Wirkung vom 1. September 2026 bzw. 1. September 2027 in Kraft und gelten bis zum Ablauf des 31. August im Folgejahr. Die Erziehungsberechtigten der in den kommunalen Kindertagesstätten betreuten Kinder erhalten angepasste Beitragsabrechnungen seitens der Gemeinde.
Im Rahmen der Ganztagsbetreuung, also bei einem Betreuungsumfang von 39 bzw. 45 Stunden/Woche, ist verpflichtend insbesondere eine Mittagsverpflegung zu gewährleisten. Hierfür werden zusätzlich zu den Elternbeiträgen noch gesonderte Kosten für das Verpflegungsangebot erhoben.
 
Für das Kindergartenjahr 2026/2027 (Gültigkeit 1. September 2026 bis 31. August 2027 – jeweils einschließlich) sind für die kommunalen Kindertagesstätten folgende Elternbeiträge festgesetzt:

Und für das Kindergartenjahr 2027/2028 (Gültigkeit 1. September 2027 bis 31. August 2028 – jeweils einschließlich) sind für die kommunalen Kindertagesstätten folgende Elternbeiträge festgesetzt:

Regelungen und Vorschriften zu den Elternbeiträgen
Der Elternbeitrag ist jeweils zu Beginn des Monats zur Zahlung fällig und wird durch Bankeinzugsverfahren eingezogen. Das Entgelt für den Monat August wird zusammen mit dem Entgelt für die Monate September bis Juli eingezogen die Entgelte sind somit in 11 monatlichen Raten zu entrichten.

b.)   Bei der Entgeltbemessung werden alle Kinder berücksichtigt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im gleichen Haushalt wohnen. Die Definition des Familienbegriffs erfolgt analog der steuerrechtlichen Zuordnung und der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 14. November 2001, X R 24/99; vom 15. Juli 1998, X B 107/97; vom 14. April 1999, X R 11/97) und ist in der landesweiten Empfehlung vom 05.05.2023 konkretisiert.
 
c.)   Sofern sich im laufenden Kalenderjahr Änderungen ergeben, die für die Bemessung des Kindergartenentgelts maßgeblich sind (z. B. die Geburt eines Geschwisterkindes oder die Vollendung des 18. Lebensjahres eines berücksichtigungsfähigen Kindes), sind diese grundsätzlich ab dem ersten Tag des auf die Änderung folgenden Monats zu berücksichtigen, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird.
       Eine Anpassung des Kindergartenentgelts erfolgt jedoch nur, wenn die Änderung dem Träger von den Eltern angezeigt wurde. In diesem Fall wird die Anpassung frühestens ab dem Monat der Anzeige (einschließlich) berücksichtigt.
       Vollendet das betreute Kind während eines laufenden Betreuungsverhältnisses das dritte Lebensjahr, wird bereits für den Monat der Vollendung des dritten Lebensjahres der Elternbeitrag für Kinder ab drei Jahren erhoben.
       Wird nach Vollendung des dritten Lebensjahres bei Aufnahme in die Kleinkindbetreuung ein angebotener Folgeplatz in einem Kindergarten abgelehnt, ist weiterhin der Elternbeitrag für die Kinderkrippe (Kleinkindbetreuung) zu entrichten.
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d.)   In den „Kindergärten“ (insbesondere altersgemischte Gruppen sowie vorzeitige Aufnahme von Kindern von 2,9 Jahren) wird für Kinder unter 3 Jahren ein Zuschlag von
       100 % erhoben. Dieser Zuschlag ist grundsätzlich in den festgelegten und ausgewiesenen Elternbeiträgen entsprechend berücksichtigt.
 
e.)   Das Kindergartenentgelt ist monatlich, auch in den Ferien, während Schließzeiten u. ä., zu entrichten.

f.)    Sofern von einer Familie gleichzeitig 3 oder mehr Kinder Kindertagesstätten innerhalb des Gemeindegebietes besuchen, sind für das 3. und jedes weitere Kind keine Entgelte zu entrichten. Sofern die Betreuung in mehr als einer Kindertagesstätte erfolgt, ist dies den Trägern anzuzeigen. Eine Befreiung erfolgt in diesem Fall nur sofern eine Anzeige erfolgte und erst ab (einschließlich) dem Monat der Anzeige.
 
g.)   Im Monat der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung (unabhängig ob „Kindergarten“oder Kinderkrippe) wird bei Aufnahme bis einschließlich des 14. des Monates der jeweils volle Monatsbeitrag/Elternbeitrag erhoben. Bei Aufnahme ab einschließlich 15. des Monats wird jeweils der halbe Monatsbeitrag/Elternbeitrag erhoben. Klarstellend wird festgehalten, dass eine weitergehende/darüberhinausgehende Differenzierung nicht erfolgt.
      
h.)   Bei untermonatigem Wechsel der Betriebsform (beispielsweise von der „Ganztagsbetreuung“ in die „verlängerte Öffnungszeit“) wird im Wechselmonat stets der Beitrag der neuen/zukünftigen Betriebsform erhoben. Der tatsächliche Tag des Wechsels ist für die Beitragserhebung somit unrelevant. Klarstellend wird festgestellt, dass sofern im Wechselmonat gleichzeitig das 3. Lebensjahr vollendet, der Elternbeitrag ab 3 Jahren erhoben wird.
 
i.)    Bei einem untermonatigen, einrichtungsinternen (innerhalb derselben Einrichtung) Wechsel von der Kleinkindbetreuung (Kinderkrippe) in den „Kindergarten“ (Betreuung ab Vollendung des dritten Lebensjahres) wird im Wechselmonat stets der Elternbeitrag der neuen/zukünftigen Betriebsform für den Kindergarten (Beitrag ab 3 Jahre) erhoben. Der tatsächliche Tag des Wechsels ist für die Beitragserhebung somit unrelevant.
 
j.)    Bei einem untermonatigen einrichtungsübergreifenden Wechsel (von einer Kindertagesstätte in eine andere Kindertagesstätte), insbesondere im Rahmen des Übergangs von der Kinderkrippe in den „Kindergarten“, wird im Wechselmonat in der abgebenden und aufnehmenden Einrichtung jeweils der hälftige anzuwendende Monatsbeitrag erhoben (bei aufnehmender Einrichtung regelmäßig der Beitrag ab 3 Jahren, sofern entsprechendes Alter vorliegend). Der tatsächliche Tag des Wechsels ist für die Beitragserhebung somit unrelevant.
 
k.)   Sofern in darüberhinausgehenden Wechselkonstellationen im Wechselmonat auch das 3. Lebensjahr vollendet wird, wird grundsätzlich im Wechselmonat der entsprechende   Elternbeitrag ab 3 Jahren erhoben. Ohne entsprechende Wechselkonstellation gilt die allgemeine Regelung des Buchstaben c).
 
l.)    Wurde für Schulanfänger eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses vereinbart, ist der (volle) Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in den der Werktag fällt, welcher dem Tag der Einschulung vorausgeht.
 
m.)  Die Regelung über die Elternbeiträge gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 20. Juni
                   2024 (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. September 2024) tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.