Satzung der Gemeinde Essingen für den Bestattungswald Remsursprung

Der Gemeinderat der Gemeinde Essingen hat in der Sitzung am 20.03.2025 aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:


 

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Geltungsbereich Neben der Friedhofssatzung der Gemeinde Essingen für die Friedhöfe in Essingen und Lauterburg wird diese Satzung für den Bestattungswald in Essingen Lauterburg erlassen.
 
Der Bestattungswald umfasst die als Waldbestattungsfläche durch das Landratsamt Ostalbkreis mit der Verfügung vom 28.03.2024 genehmigten Teilflächen der Flurstücke 3121, 3121/2 und 3121/3 der Gemarkung Essingen. Das Areal der genehmigten Waldbestattungsfläche ist in der Übersichtskarte in Anlage 1 dargestellt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
 
 
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Friedhofszweck 
Der Bestattungswald ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Gemeinde Essingen.
 
Er dient der Bestattung von Personen, welche selbst oder deren Angehörige ein Nutzungsrecht zur Bestattung im Bestattungswald Remsursprung erworben haben.
 
Gemeindeeinwohner haben nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf Bestattung im Bestattungswald Remsursprung Essingen Lauterburg.
 
 
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Nutzungskonzept des Bestattungswalds 
Der Bestattungswald Remsursprung bleibt in seinem Erscheinungsbild naturbelassen und darf nicht gestört und verändert werden. Für die Bestattung sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen zugelassen (§ 8).
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Öffnungszeiten 
Der Bestattungswald darf nur während der von der Gemeinde bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
 
Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Bei starkem Wind ab Windstärke 8 auf der Beaufortskala (62 bis 74 km/h), Gewitter, Glatteis, Schneeglätte und sonstigen besonderen Gefahrenlagen ist der Bestattungswald geschlossen und darf nicht betreten werden.
 
 
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Verhalten auf dem Bestattungswald 
Jeder hat sich in dem Bestattungswald der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
Untersagt ist insbesondere:
 
Zu rauchen, Kerzen aufzustellen oder offenes Feuer anzuzünden. Außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtswege, insbesondere im Bereich der Rindenmulchwege mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe laute Arbeiten auszuführen. Den Bestattungswald und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen. Abfälle und sonstige Reste abzulagern. Waren und gewerbliche Dienste jeder Art anzubieten. Druckschriften, insbesondere mit gewerblichem Inhalt zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern verwendet werden und gedruckte Informationen über den Bestattungswald Remsursprung. Zu lärmen, Musikwiedergabegeräte oder Lautsprecher zu betreiben, mit Ausnahme von während Bestattungsfeiern zugelassenen Geräten. Zu lagern.
 
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Bestattungswalds zu vereinbaren sind.
 
 
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Bestattungen 
Bestattungen sind unverzüglich, spätestens vier Werktage vor der Bestattung bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Bestattungen von Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung erworben haben, ist das Nutzungsrecht oder die Vormerkung nachzuweisen.
 
Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Bestattungen finden grundsätzlich nur an Werktagen statt. Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag erhoben. Bei der Festsetzung des Bestattungstermins werden Wünsche der Nutzungsberechtigten nach Möglichkeit berücksichtigt.
 
Gedenkfeiern für in dem Bestattungswald Bestattete und andere nicht unmittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind mindestens eine Woche vorher bei der Gemeinde anzumelden.
 
Ein Beauftragter der Gemeinde nimmt an den Bestattungen teil.
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Nutzungsberechtigte und Nutzungsrechte 
Nutzungsrechte an Grabstätten in dem Bestattungswald werden auf Antrag bis zum 30.09.2102 verliehen. Sie können bereits vor dem Tod des Antragstellers verliehen werden.
 
Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr und der Verleihung der Nutzungsurkunde. Es kann von der Gemeinde widerrufen werden, wenn noch keine Bestattung stattgefunden hat.
 
Bestattungen während der Nutzungszeit dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhezeit nach § 10 nicht unterschritten wird.
 
Der Nutzungsberechtigte eines Familienbaums (vgl. § 12 Abs. 1 der Satzung) soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht (Rechtsnachfolger) bestimmen.
 
Wird keine Regelung getroffen oder nimmt der Benannte die Übertragung des Nutzungs-rechts nicht an, so sind in nachfolgender Reihenfolge nutzungsberechtigt und verpflichtet:
 
Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen, die Kinder des Verstorbenen, die Stiefkinder des Verstorbenen, die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter des Verstorbenen, die Eltern des Verstorbenen, die Geschwister des Verstorbenen, die Stiefgeschwister des Verstorbenen, alle nicht unter die Ziff. 1 bis 7 fallenden Erben.
 
Innerhalb der einzelnen Gruppen nach Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 ist jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt und nutzungsverpflichtet.
Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf dem das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
 
Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde zur Beisetzung berechtigte Personen für die von ihm erworbenen Nutzungsrechte festlegen. Diese zur Beisetzung berechtigten Personen werden in der Übertragung des Nutzungsrechtes als „Vormerkung“ bezeichnet. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn die Gemeinde schriftlich zugestimmt hat und eine Eintragung im Ruhestättenregister erfolgt ist.
 
Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Mindestruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären.
 
Eine Rückgabe des Nutzungsrechts an die Gemeinde ist möglich, sofern noch keine Bestattung stattgefunden hat. Bei zulässiger Rückgabe nach Satz 1 oder in Folge eines nach § 7 Abs. 2 erfolgten Widerrufs des Nutzungsrechts besteht ein Erstattungsanspruch der Grabnutzungsgebühr gegenüber der Gemeinde.
 
 
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Zugelassene Urnen 
In dem Bestattungswald zugelassene Urnen mit der Asche der Verstorbenen müssen aus biologisch leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen und fest verschlossen sein.
 
Die Urne ist mit dem in § 21 Abs. 2 der Rechtsverordnung des Innenministeriums zur Durch-führung des Bestattungsgesetzes benannten Angaben zu kennzeichnen.
 
 
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Ausheben der Urnengräber 
Die Gemeinde hebt die Urnengräber aus und verschließt sie wieder.
 
Die Tiefe der Bestattung richtet sich nach den anerkannten bestattungsrechtlichen Vor-schriften und beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.
 
 
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Ruhezeit 
An den Ruhestätten in dem Bestattungswald wird kein Eigentum erworben, sondern ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung.
 
Die Mindestruhezeit von Aschen von Verstorbenen in dem Bestattungswald richtet sich nach dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW) und wird im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt (vgl. § 6 BestattG BW).
 
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Umbettungen 
Umbettungen von Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
 
Umbettungen erfolgen nur auf Antrag oder von Amts wegen.
 
Die Umbettung wird von der Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt Zeitpunkt der Umbettung nach vorheriger Anhörung des Nutzungsberechtigten.
 
Die Aufwendungen der Umbettung hat der Antragstellende zu tragen.
 
 
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Art der Grabstätten 
In dem Bestattungswald werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: Einzelne Ruhestätte für eine einzelne Bestattung einer Urne an einem Ruhebaum, der bis zu zwölf Ruhestätten besitzt, die jeweils einzeln vergeben werden. Ganzer Ruhebaum (Familienbaum) mit bis zu zwölf Ruhestätten, deren Nutzungsrecht an einen Nutzungsberechtigten vergeben wird. Die in Abs. 1 genannten Ruhestätten werden entsprechend den Festsetzungen des Friedhofsbelegungsplans in Kategorien 1 bis 4 unterschieden.
 
An Ruhebäumen können nur Personen aus dem Familien- oder Freundeskreis des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden oder zur Beisetzung vorgemerkt werden. Ein Weiterverkauf oder eine sonstige Übertragung an Dritte ist untersagt; § 7 Abs. 6 bis 8 dieser Satzung bleiben unberührt.
 
Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer bestimmten Ruhestätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
 
 
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Ruhestättenregister 
Die Gemeinde führt für die Ruhestätten auf dem Bestattungswald ein Bestattungsbuch nach den Anforderungen von § 40 Bestattungsgesetz.
 
 
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Markierungen, Grabpflege 
Die Gemeinde kennzeichnet jede Ruhestätte mit einem einheitlichen Namensschild, dessen Größe und Gestaltung durch die Gemeinde festgelegt wird. Entsprechend den Wünschen der Grabnutzungsberechtigten werden mit einer einheitlichen Beschriftung darauf zum Beispiel Vor- und Familienname, das Geburts- und Sterbejahr sowie weitere persönliche Namenszusätze vermerkt.
 
Die Pflege des Bestattungswaldes und der Ruhestätten erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder Dritte sind nicht zulässig. Der Bestattungswald soll als gewachsene naturbelassene Anlage in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Grabschmuck, Grabmale, Gedenksteine, Anpflanzungen und eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne sind grundsätzlich untersagt.
 
 
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Haftung 
Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Waldfriedhofes seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
 
Nutzungsberechtigte haften für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzungen entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte oder Handelnde zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
 
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Ordnungswidrigkeiten 
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und 142 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei Starkwind, Gewitter, Glatteis, Schneeglätte und sonstigen besonderen Gefahrenlagen entsprechend § 4 Abs. 3 den Waldfriedhof betritt, sich nicht entsprechend der Würde des Ortes gem. § 5 Abs. 1 verhält, insbesondere raucht, Rauchkerzen aufstellt oder offenes Feuer entzündet, außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtswege, insbesondere im Bereich der Rindenmulchwege mit Fahrzeugen gem. § 5 Abs. 1 b) fährt, nicht gem. § 5 Abs. 1 c) zugelassene Tiere mitbringt, den Waldfriedhof und seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt, Druckschriften verteilt, welche nicht gem. § 5 Abs. 1 h) zugelassen sind auf dem Gelände des Bestattungswalds lärmt, Musikwiedergabe oder Lautsprecher außerhalb zugelassener Bestattungsfeiern betreibt, auf dem Gelände des Bestattungswalds lagert, § 14 Abs. 2 nicht zugelassene Pflegeeingriffe vornimmt oder das naturbelassene Erscheinungsbild stört oder Grabschmuck, Grabmale, Gedenksteine aufstellt.
 
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
 
 
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Entwidmung 
Der Bestattungswald kann aus zwingendem öffentlichem Interesse entwidmet werden.
 
Die Absicht der Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
 
 
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Erhebungsgrundsatz für die Benutzung des Bestattungswalds und für Amtshandlungen 
Auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den nachfolgenden Vorschriften erhoben.
 
 
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Gebührenschuldner 
Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet: Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse diese vorgenommen wird. Wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzeses haftet.
 
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet: Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt. Wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
 
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
 
 
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Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 
Die Gebührenschuld entsteht: Bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung. Bei den Benutzungsgebühren mit der Verleihung des Grabnutzungsrechts.
 
Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.
 
 
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Verwaltungsgebühren 
Für folgende Verwaltungsleistungen werden die nachfolgenden Gebühren erhoben:
 
Ausstellung einer Beisetzungsbestätigung auf Antrag 45 € Erteilung einer Ausnahme von Festsetzungen der Friedhofsordnung 80 € Erteilung einer Umbettungsgenehmigung 80 € Neuausstellung einer verloren gegangenen Nutzungsrechtsurkunde 40 €
 
Ansonsten findet die Satzung der Gemeinde Essingen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
 
 
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Benutzungsgebühren und Kategorien 
Die Gebühren für die Beisetzung einer Urne einschließlich Grabauswahl sowie Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der Infrastruktur und Begleitung der Bestattung sowie die Bereitstellung und Gravur eines Namensschildes betragen 400 € je Bestattungsfall.
 
Für die Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
 
a) Einzelne Ruhestätte (Nutzungsrecht 15 Jahre): aa) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 1:                590 € bb) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 2:                850 € cc) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 3:             150 € dd) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 4:             450 €
 
b) Einzelne Ruhestätte (Nutzungsrecht 30 Jahre): aa) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 1:                900 € bb) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 2:             050 € cc) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 3:             400 € dd) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 4:             750 €
 
c) Einzelne Ruhestätte (Nutzungsrecht 60 Jahre): aa) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 1:             260 € bb) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 2: 470 € cc) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 3: 960 € dd) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 4: 450 € d) Einzelne Ruhestätte (Nutzungsrecht 90 Jahre): aa) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 1:             890 € bb) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 2: 205 € cc) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 3: 940 € dd) Einzelne Ruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 4: 675 €
 
e) Ganzer Ruhebaum (Nutzungsrecht 60 Jahre): aa) Ganzer Ruhebaum Kategorie 1 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 500 € bb) Ganzer Ruhebaum Kategorie 2 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 300 € cc) Ganzer Ruhebaum Kategorie 3 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 500 € dd) Ganzer Ruhebaum Kategorie 4 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 12.600 €
 
f) Ganzer Ruhebaum (Nutzungsrecht 90 Jahre): aa) Ganzer Ruhebaum Kategorie 1 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 900 € bb) Ganzer Ruhebaum Kategorie 2 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 900 € cc) Ganzer Ruhebaum Kategorie 3 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 11.900 € dd) Ganzer Ruhebaum Kategorie 4 für Bestattungen von bis zu 12 Urnen: 15.900 €
 
Bei Ruhebäumen mit weniger als 12 Urnenplätzen reduziert sich die Gebühr unter e) und f) entsprechend der Anzahl der Urnenplätzen.
 
Kategorien
Kategorie 1: Baum mit einem Umfang von weniger als 70 cm
Kategorie 2: Baum mit einem Umfang von 70 cm bis 120 cm
Kategorie 3: Baum mit einem Umfang von 121 cm bis 160 cm
Kategorie 4: Baum mit einem Umfang von mehr als 160 cm
 
Für sonstige Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht einzeln aufgeführt oder in vor-stehenden Gebühren nicht enthalten sind, werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben.
 
Bei vorzeitig, vor Ablauf der Ruhezeit auf das Nutzungsrecht verzichteten Ruhestätten wird die entrichtete Gebühr nicht erstattet.
 
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Reservierung von Grabnutzungsrechten und Reservierungsgebühr 
Zu Lebzeiten einer Person kann auf deren Antrag ein Grabnutzungsrecht binnen eines Zeitraums von max. 15 Jahren reserviert werden. Mit der Reservierung wird ein Anspruch auf Verleihung eines Grabnutzungsrechts nach § 7 dieser Satzung erworben, falls und sobald die Bestattung innerhalb der Reservierungsfrist stattfindet. Sofern noch kein Grabnutzungsrecht verliehen wurde und keine Bestattung stattgefunden hat, kann die Gemeinde die Reservierung widerrufen; in diesem Fall ist die Reservierungsgebühr nach Abs. 2 von der Gemeinde zu erstatten. Ein Anspruch auf Reservierung besteht nicht.
 
Die Reservierungsgebühr beträgt 30% der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach § 22 dieser Satzung und wird ein Monat nach Bestätigung der Reservierung durch die Gemeinde zur Zahlung fällig. Die Reservierungsgebühr wird im Falle der Inanspruchnahme eines Grabnutzungsrechts auf die Benutzungsgebühr nach § 22 dieser Satzung angerechnet.
 
Nach Ablauf der Reservierungsfrist ohne Durchführung einer Bestattung erfolgt weder eine Anrechnung auf eine spätere Benutzungsgebühr noch eine Erstattung der Reservierungsgebühr.
 
 
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Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
Essingen, 21.03.2025
gez. Hofer
Bürgermeister
 
 
 

Eine Karte mit Waldbildern oben und einem Lageplan in der Mitte mit einer Legende am rechten Rand für den Bestattungswald Remsursprung

Anlage 1: Übersichtskarte Waldbestattungsfläche