Hinweis zum neuen Landesgaststättengesetz – Entfall der Erlaubnispflicht/ Gestattung
Am 04.12.2025 wurde der neue Gesetzesentwurf des Landesgaststättengesetzes Baden-Württemberg beschlossen. Dieses ist am 01.01.2026 in Kraft getreten. Eine große Veränderung, die diese Gesetzesneufassung mit sich bringt ist der Entfall der Erlaubnispflicht für das Gaststättengewerbe.
Somit ist seit dem 01.01.2026 keine Gaststättenkonzession mehr bei der Gaststättenbehörde des Landratsamts Ostalbkreis mehr zu beantragen. Stattdessen ist gemäß §2 Absatz 1 des Landesgaststättengesetzes die Gewerbean- bzw. ummeldung des Gaststättengewerbes mindestens 6 Wochen vor Beginn des Gaststättenbetriebes anzuzeigen.
Zudem ist bei der Anzeige ebenfalls ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer oder alternativ der Nachweis, dass der Gewerbetreibende eine wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, zu deren Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören, einzureichen. Der Nachweis erfolgt bei letzterem Fall durch Vorlage des Abschlusszeugnisses.
Darüber hinaus entfällt ebenfalls die Erlaubnispflicht des vorübergehenden Gaststättenbetriebs (Gestattung). Es ist nun nicht mehr erforderlich, einen Gestattungsantrag bei der Gemeinde einzureichen und diesen genehmigen zu lassen. Stattdessen besteht fortan lediglich eine Anzeigepflicht des vorübergehende Gaststättenbetriebs (§2 Absatz 2 Landesgaststättengesetz).
Diese Anzeige muss spätestens 2 Wochen vor Ausübung des vorübergehenden Gaststättengewerbes bei der Gemeinde eingehen. Die Anzeige muss Name und Adresse des Verantwortlichen sowie den Ort und die Zeit des besonderen Anlasses des Gaststättenbetriebs enthalten.
