Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 15.05.2025

Anwesend: Bürgermeister Hofer und 118 Gemeinderäte
Beginn der öffentlichen Sitzung: 18:30 Uhr
Ende der öffentlichen Sitzung: 22:05 Uhr
17 Personen Interessierte Bürger:
1 Pressevertreter


TOP 1
Bürgerfragestunde
Eine Bürgerin aus Lauterburg wollte wissen, ob bei den Vorranggebieten der Windkraftanlagen, die
über den Regionalplan aufgelegt wurden, auch die Flächen um den Bärenberg (Fläche 59) repowered
werden können. Bürgermeister Hofer erklärte hierzu, dass ausschließlich die bestehenden Anlagen im
Wehrenfeld repowered werden können, die Vorrangfläche 59 beim Bärenberg ist eine neue Fläche,
hier stehen noch keine Windräder. Daher sind hier andere Voraussetzungen. Sie sprach sich gegen
die Vorrangflächen 58 und 59 aus, da Sie die Sorge hat, dass zuviel weitere Windräder dazukommen.
Ein Bürger aus Lauterburg verweist auf eine Infoveranstaltung in Lauterburg zum Thema
Windkraftanlagen am Mittwoch 14.05.2025, an der auch einige Gemeinderäte teilgenommen haben.
Hier wurde auch eine Aussage des zukünftigen Betreibers, Firma Statkraft, vorgestellt, in der diese
sich schriftlich verpflichtet hat, 1000m Abstand zu dem Teilort Lauterburg und nach Bartholomä
einzuhalten. Auch er ist der Meinung, dass eine Erweiterung für Lauterburg nachteilig ist.
Bürgermeister Hofer erläuterte hierzu, dass die Firma Statkraft, aktueller Betreiber der Anlage,
schriftlich bestätigt hat, die Anlagen im bestehenden Gebiet 58 repowern zu wollen. Damit der Wind
optimal genutzt werden kann. Im neuen Gebiet würden Anlagen dazukommen, Insgesamt ist auch
künftig von 5 Anlagen die Rede. Hierzu hat die Firma eine Bauvoranfrage gestellt, dies ist ein weiterer
Punkt auf der Tagesordnung dieser Sitzung.
Der Bürger aus Lauterburg merkte an, dass sich die Gemeinde bei der Stellungnahme auch gegen
das Gebiet beim Utzenberg aussprechen sollte, obwohl dieses Gebiet nicht auf Essinger Gemarkung
liegt.
Eine weitere Bürgerin aus Lauterburg merkte an, dass durch die Windräder, weitere Nachteile
entstehen werden. Dies kann auch zu Wertminderungen der Einfamilienhäuser im direkten
Einzugsgebiet führen.
Ein Bürger aus Forst wollte wissen, ob die 30km/h-Geschwindigkeitsreduzierung, die in Essingen
umgesetzt wird, auch in Forst kommt und wann. Hierzu berichtete Bürgermeister Hofer, dass das
Landratsamt Ostalbkreis den Antrag für Forst abgeändert hat, die Reduzierung nur bis zur Zufahrt
Unterer Kolbenhof erweitert wurde und leider nicht für den ganzen Teilort umgesetzt werden darf.
Dieser Bürger wies nochmals auf die schwierige Fußgängersituation beim Radweg nach
Unterrombach hin. Hier wurden zwar Änderungen gemacht, diese haben aber die Situation nicht
entschärft. Bürgermeister Hofer erklärte hierzu, dass dies nochmals im Gemeinderat diskutiert
werden muss, da hierzu eine für alle Seiten gute Lösung herbeigeführt werden sollte. Radfahrer,
Fußgänger, Autofahrer und Anwohner müssen gleichermaßen berücksichtigt werden.
Eine Bürgerin aus Forst sprach die geplante Querungshilfe an. Hierzu müssen noch
Grundstücksverhandlungen und eine Verkehrsschau vom Landratsamt durchgeführt werden, so
Bürgermeister Hofer.
Die Bürger aus Forst sprachen auch das Thema „unechte Teilortswahl“ an. Sie sprachen sich für eine
Bürgerbeteiligung aus, vorrangig aus den Teilorten. Dies wäre auch ein großes Anliegen von den
Bürgern aus Lauterburg. Gut ist, dass dieses Thema schon frühzeitig diskutiert wird.
TOP 2
Eigenbetrieb Wasserversorgung Essingen
- Wasserverluste 2024
Die technische Betriebsführung der Wasserversorgung Essingen wird seit dem Jahr 1998 vom
Zweckverband Landeswasserversorgung übernommen. Die Betreuung der Wasserversorgungsanlagen
wird dabei sehr gewissenhaft ausgeführt.
1. Wasserbezug
Da Essingen über kein Eigenwasser verfügt, wird das Trinkwasser von folgenden Zweckverbänden
bezogen:
- Zweckverband Landeswasserversorgung Gebiet: Essingen
- Zweckverband Härtsfeld-Albuch-Wasserversorgung Gebiet: Lauterburg
- Zweckverband Wasserversorgung Rombachgruppe Gebiet: Forst
Die Versorgung des Wentals erfolgt über die Gemeinde Bartholomä, die ihr Wasser ebenfalls vom
Zweckverband Härtsfeld-Albuch-Wasserversorgung bezieht.
Folgende Wassermengen wurden im Jahr 2024 bezogen:







2. Wasserabgabe und Wasserverluste
Der Gesamtwasserbezug lag mit 386.572 m³ um 599 m³ bzw. 0,15% knapp unter dem Niveau des
Vorjahres. Bei der verkauften Wassermenge war jedoch ein deutlicher Rückgang um 10.174 m³ auf
insgesamt 334.378 m³ zu verzeichnen.
Unter Berücksichtigung der von der Feuerwehr entnommenen Wassermenge für Brandeinsätze und
Übungen sowie einzelner Rohrbruchschäden ergibt sich ein rechnerischer Gesamtverlust von
50.089 m³ (Vorjahr: 42.342 m³). Der prozentuale Wasserverlust im Jahr 2024 beträgt damit
12,96% und ist im Vergleich zu den Vorjahren leider deutlich angestiegen.
Für ein Wasserleitungsnetz in der Größe des Eigenbetriebs Wasserversorgung Essingen wird aufgrund
der Länge des Netzes ein Verlust von 10% als durchschnittlich erachtet. Die Verluste haben sich in
den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:







Der finanzielle Verlust beträgt insgesamt ca. 34.610,91 Euro (Einkaufspreis Fremdwasser) bzw.
130.231,40 Euro durch die nicht verkauften Wassermengen (2,60 Euro je m³). Bei der Berechnung
des Einkaufspreises für das Fremdwasser muss berücksichtigt werden, dass die verschiedenen
Wasserversorger unterschiedliche Preise erheben und eine prozentuale Berechnung anhand der
Wasserbezugsmengen erfolgte.
3. Ursachen für die Wasserverluste
Ein Aufgabenschwerpunkt des Zweckverbands Landeswasserversorgung, welcher die technische
Betriebsführung für die Wasserversorgung übernommen hat, ist die ständige und zeitintensive Suche
nach Rohrbrüchen, welche überwiegend für die Wasserverluste verantwortlich sind. Auf die in der
Anlage beigefügte Zusammenstellung der Rohrbrüche im Jahr 2024, die von der
Landeswasserversorgung gefertigt wurde, wird verwiesen.
4. Maßnahmen zur Verringerung der Wasserverluste
In den vergangenen Jahren wurden vermehrt sog. Geräuschdatenlogger angeschafft.
Aktuell sind 117 funktionsfähige Geräuschdatenlogger vorhanden, mit welchen eine ständige und
zeitnahe Überwachung des öffentlichen Leitungsnetzes sichergestellt werden kann. Diese Anzahl soll
in den kommenden Jahren weiter erhöht werden, um eine noch engmaschigere Überwachung des
öffentlichen Leitungsnetzes zu gewährleisten.
Zur Überwachung der Hausanschlussleitungen sind derzeit neuartige Wasserzähler auf dem Markt,
welche ebenfalls über eine „Geräuschloggerfunktion“ verfügen. Mit diesen Wasserzählern könnten die
Hausanschlussleitungen überwacht werden, da eine beschädigte Hausanschlussleitung aktuell
eigentlich nur bei massiven Rohrbrüchen festgestellt werden kann. Die Beschaffung solcher neuen
Wasserzähler soll im Laufe des Jahres geprüft werden. Der Einbau dieser neuen Wasserzähler könnte
damit ab den Wasserzählerwechseln 2026 erfolgen (Beschaffung für 2025 bereits erfolgt).
Gemäß der Wasserversorgungssatzung obliegt die Herstellung, Erneuerung, Unterhaltung, Änderung,
Abtrennung und Beseitigung von Hausanschlüssen der Gemeinde. Die Kosten für die Erneuerung
eines Hausanschlusses auf einem Privatgrundstück sind jedoch vom Grundstückseigentümer zu
übernehmen.
Im Interesse einer bürgerfreundlichen Gemeinde wird vor der Erneuerung des Hausanschlusses
jedoch mit den Grundstückseigentümern gesprochen. Dabei zeigt sich, dass diese in der
Vergangenheit einer Erneuerung des Hausanschlusses ganz überwiegend „freiwillig“ zugestimmt
haben.
Im Einzelfall müsste eine Erneuerung gegen den Willen des Grundstückseigentümers durchgesetzt
werden. Dafür müssen jedoch keine Kosten durch die Allgemeinheit getragen und Rechtsstreitigkeiten
über die Wiederherstellung der Außenanlagen geführt werden.
Aufgrund der nicht unerheblichen Kosten und wegen der Verschwendung des wichtigen Lebensmittels
Wasser gilt es natürlich, durch ständige Instandhaltungen und Investitionen diese Verluste zu
begrenzen und bestenfalls zu vermeiden, auch wenn diese leider nie ganz verhindert werden können.
Herr Beyeler und Herr Bommersbach von der Landeswasserversorgung erläuterten anhand einer
Bildpräsentation die Tätigkeiten der Landeswasserversorgung. Der Gemeinderat nahm diesen Bericht
zur Kenntnis.
TOP 3
Eigenbetrieb Wasserversorgung Essingen
- Beschaffung von 43 Geräuschdatenloggern zur Überwachung des Leitungsnetzes
Im Rahmen der jährlichen Wasserabrechnungen werden auch die Wasserverluste ermittelt. Diese
sollen bei der Sitzung des Gemeinderats am 15.05.2025 bekannt gegeben werden.
Für ein Wasserleitungsnetz in der Größe des Eigenbetriebs Wasserversorgung Essingen wird aufgrund
der Länge des Netzes ein Verlust von 10% als durchschnittlich erachtet.
Aufgrund der nicht unerheblichen Kosten und wegen der Verschwendung des wichtigen Lebensmittels
Wasser gilt es natürlich, durch ständige Instandhaltungen und Investitionen diese Verluste zu
begrenzen und bestenfalls natürlich zu vermeiden.
Die technische Betriebsführung der Wasserversorgung Essingen wird seit dem Jahr 1998 vom
Zweckverband Landeswasserversorgung übernommen und sehr gewissenhaft ausgeführt. Ein Teil des
Aufgabengebiets ist dabei die ständige und zeitintensive Suche nach Rohrbrüchen, welche
überwiegend nur durch die Geräuschentwicklung des aus dem Leitungsnetz ausströmenden Wassers
auffindbar sind. In der Praxis muss ein Leck häufig so groß werden, dass es durch den
„Nachtverbrauch“, einen Zählervergleich oder Wasseraustritt erkennbar und lokalisierbar wird.
In den vergangenen Jahren wurden daher vermehrt sog. Geräuschdatenlogger beschafft. Diese
kleinen Metallzylinder werden abwechselnd in den ca. 300 Hydrantenschächten auf die
Wasserleitungen aufgesetzt und zeichnen dort laufend Geräusche auf („loggen“).
Durch die durchgehende Aufzeichnung der Geräusche können vorhandene Undichtigkeiten wesentlich
schneller erkannt und durch die Verbindung einzelner Hydrantenschächte lokalisiert werden.
Aktuell sind 147 Geräuschdatenlogger vorhanden, wovon jedoch 30 Stück defekt sind. Neben der
Ersatzbeschaffung der defekten Geräuschdatenloggern ist eine weitere Aufstockung der Stückzahl das
Ziel, um eine ständige und zeitnahe Überwachung des Leitungsnetzes sicherzustellen. Durch eine
größere Anzahl an Geräuschdatenloggern kann das Leitungsnetz insgesamt besser überwacht
werden, da eine Umsetzung von wenigeren Geräuschdatenloggern natürlich zeitintensiver ist und
weniger Hydrantenschächte bzw. Wasserleitungen laufend überwacht werden können.
Neben 40 Geräuschdatenloggern SmartEAR, mit welchen das örtliche Leitungsnetz überwacht werden
soll, ist auch die Beschaffung von 3 Geräuschdatenloggern SmartEAR+EPF vorgesehen, mit welchen
insbesondere die einzelnen Wasserzonen überwacht werden können.
Die Gesamtkosten betragen insgesamt 39.709 Euro.
Im Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebs Wasserversorgung sind 40.000 Euro für den Erwerb von
Geräuschdatenlogger eingeplant. Die Finanzierung ist damit gesichert.
Nach der Vorberatung im Technischen Ausschuss am 07.05.2025 stimmte der Gemeinderat
einstimmig für die Anschaffung weiterer Datenlogger.
TOP 4
Jahresabschluss 2024 - Gemeinde Essingen
- Bildung von Haushaltsübertragungen
Im Rahmen des Jahresabschlusses können Haushaltsübertragungen für Aufwendungen des
Ergebnishaushalts sowie Ein- und Auszahlungen des Finanzhaushalts gebildet werden. Durch die
Bildung von Haushaltsübertragungen erhöhen sich die veranschlagten Haushaltsansätze des
Folgejahres.
Im Rahmen des Jahresabschlusses 2024 sollen lediglich für die investiven Maßnahmen im
Finanzhaushalt entsprechende Haushaltsübertragungen gebildet werden, da für die Aufwendungen
im Ergebnishaushalt die Bildung von Rückstellungen nach dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit
einer Übertragung von Aufwandsansätzen vorgehen.
Bei einer Vielzahl von Maßnahmen werden die Planansätze im Rahmen der Mittelanmeldungen
jährlich neu eingeplant, weshalb für diese Maßnahmen keine Haushaltsübertragung erfolgt (siehe
Vermerk „N“).
Erfreulicherweise können die Haushaltsübertragungen von 2024 auf 2025 gegenüber den beiden
Vorjahren wieder reduziert werden. Insgesamt sollen 5.599.888,77 Euro übertragen werden.
Die Investitionstätigkeit und die Haushaltsübertragungen haben sich wie folgt entwickelt:








Kämmerer Herr Waibel erläuterte anhand einer Bildpräsentation den Sachverhalt. Nach Vorberatung
im Verwaltungsausschuss am 08.05.2025 stimmte der Gemeinderat einstimmig den
Haushaltsübertragungen zu.
TOP 5
Kommunalverfassungsrecht;
hier: Prüfung Aufhebung "unechte Teilortswahl" - Einbringung
a) Allgemeines
Die große Verwaltungsreform des Landes Baden-Württemberg in den 1970er-Jahren veränderte die
kommunale Struktur des Landes maßgebend und nachhaltig. So wurde bereits 1967 von der
Landesregierung eine Kommission für Fragen der kommunalen Verwaltungsreform eingerichtet. Die
Reform hatte das Ziel, gleichwertige Lebensverhältnisse im Land zu schaffen und die
Selbstverwaltung vor allem auch überörtlich, zu stärken. Kernstück der Verwaltungsreform war
deshalb auch die Gemeindereform. Die Eingemeindung der selbstständigen Gemeinde Lauterburg
nach Essingen war jedoch nur bedingt als Ausfluss der Landesreform zu sehen. Die damals 490
Einwohner zählende Kommune konnte die gewachsenen Anforderungen an eine selbstständige
Gemeinde nicht mehr erfüllen. Der zunehmende bürokratische Aufwand, die stark anwachsenden
öffentlichen Aufgaben sowie vor allem die spärliche Finanzkraft der Gemeinde Lauterburg, verbunden
mit der sehr hohen Verschuldung, boten keine eigenständige Perspektive mehr. Am 3. Februar 1971
beschloss dann auch der Gemeinderat von Lauterburg die Selbstständigkeit zum Ende des Jahres
1971 aufzugeben. Der Gemeinderat von Lauterburg hat dann in seiner Sitzung am 24. September
1971 beschlossen, die Selbstständigkeit zum 1. Dezember 1971 aufzugeben. In dieser Sitzung wurde
auch der mit der Gemeinde Essingen ausgearbeitete Eingemeindungsvertrag beschlossen.
Im Nachhinein kann man von der besten und sachlich betrachtet idealsten gemeinsamen Verbindung
sprechen.
b) unechte Teilortswahl
In Kommunen, die aus räumlich voneinander getrennten Ortsteilen bestehen, kann die so genannte
„unechte Teilortswahl“ durchgeführt werden. Diese Form der Gemeinderatswahl entspricht
württembergischer Handhabung und wird seit den Wahlen zum Gemeinderat im Jahre 1953
angewandt. Das System der unechten Teilortswahl bezweckt, räumlich abgetrennten Ortsteilen eine
Vertretung im Gemeinderat zu sichern. Der mit dem System erstrebte Zweck wird dadurch erreicht,
dass die Zahl der Sitze im Gemeinderat auf die u. U. aus mehreren Ortsteilen bestehenden
Wohnbezirke verteilt wird. Trotzdem wählt jeder Wähler die Gemeinderäte aller Ortsteile und übt
damit seinen Einfluss auf die Bildung der gesamten Vertretung aus. Der Wähler hat auch bei unechter
Teilortswahl so viele Stimmen, wie Bewerber zu wählen sind; er darf aber nur so vielen Bewerbern in
jedem Wohnbezirk Stimmen geben, wie nach der Hauptsatzung für diesen Vertreter zu wählen sind.
Bereits an dieser Stelle wird deutlich, dass der Wähler an die Wohnbezirksgliederung gebunden ist
und sein Stimmkontingent entsprechend aufteilen muss. Auch die Wahlvorschlagsträger haben durch
die Wohnbezirksvorgaben entsprechende Vorgaben und Begrenzungen zu beachten. Der für einen
Wohnbezirk gewählte Bewerber benötigt nicht nur das Vertrauen der Wahlberechtigten seines
Wohnbezirks, sondern der ganzen Gemeinde. Die Bezeichnung „unechte Teilortswahl“ ist daraus zu
erklären, dass keine wirkliche Trennung in Einzelgebiete vorgenommen wird, wie sie etwa für echte
„Wahlkreise“ charakteristisch ist. Der Wähler wählt, wie vorangehend bereits dargestellt, alle
Gemeinderäte, ist jedoch hierbei an die nach Wohnbezirken gegliederte Zuteilung gebunden.
Die aktuelle Hauptsatzung (letzte diesbezügliche Anpassung im Jahr 2003) enthält folgende
Regelung:
§ 13
Unechte Teilortswahl
(1) Die Sitze im Gemeinderat werden mit Vertretern der räumlich getrennten Wohnbezirke
der Gemeinde wie folgt besetzt:
1.1 Wohnbezirk Hauptort Essingen (geschlossener Ort einschließlich Aussiedlerhöfe
Schwegelhöfe, Aussiedlerhof In den Buchen, Bahnhof, Gewerbegebiet Sauerbach,
Gewerbegebiet Stockert, Gewerbegebiet Streichhoffeld, Ölmühle, Prinzeck,
Tauchenweiler und Theußenberg): 14 Sitze
1.2 Wohnbezirk Lauterburg mit Birkenteich und Wental: 2 Sitze
1.3 Wohnbezirk Forst mit Dauerwang und Hermannsfeld und weiteren Wohnplätzen
(Birkhof, Gewerbegebiete Dauerwang, Hohenroden, Lauchkling, Lehbach, Oberkolbenhof, Schelhoppen, Schnaitberg, Sixenhof, Talhof, Unterkolbenhöfe, Weinschenkerhof, Zollhaus, Zollhof): 1 Sitz
(2) Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat Essingen die Zahl der
Gemeinderäte auf 17 bestimmt.
c) Anlass der Überprüfung
Die Zahl der Gemeinderäte wurde nach der Hauptsatzung auf insgesamt 17 bestimmt. Bei der Wahl
des Gemeinderats am 9. Juni 2024 wurden insgesamt 24 Mitglieder in das Gremium gewählt. Diese 7
über die in der Hauptsatzung festgelegte Zahl der Sitze hinausgehenden Sitze wurden systembedingt
(unechte Teilortswahl) aufgrund entsprechender „Ausgleichssitze“ erreicht.
Der aktuelle Gemeinderat Essingen ist im Verhältnis zur Einwohnerzahl eines der größten
„Kommunalparlamente“ im Ostalbkreis. Wenn man nochmals die Normzahlen des § 25 Absatz 2
GemO heranzieht, weisen Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 30 000
Einwohnern „lediglich“ 26 Gemeinderäte auf. Hier wird die Abweichung von der Normzahl besonders
eindrücklich, da Kommunen mit einer etwa fünffachen Einwohnerzahl „lediglich“ 2 Gemeinderäte
mehr aufweisen. Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 20 000
Einwohnern (also mit etwa der doppelten bzw. dreifachen Zahl an Einwohnern) weisen sogar nur 22
Gemeinderäte in der gesetzlichen Regelung des
§ 25 GemO auf. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch Hauptsatzung auch die nächstniedrigere
Gemeindegrößengruppe festgelegt werden kann.
Der Gemeinderat hat sich in seiner jüngsten Klausurtagung mit verschiedenen
kommunalverfassungsrechtlichen Aspekten befasst, u. a. auch mit der deutlichen Vergrößerung der
Gremiums, welches, wie bereits dargestellt, durch das System der unechten Teilortswahl zu
begründen ist. Hier ermitteln sich aufgrund des „Verhältnisausgleichs“ (Wahlvorschläge haben in den
Wohnbezirken bei der Erstzuteilung mehr Sitze errungen, als auf sie in den von ihnen in der
gesamten Gemeinde errungen Stimmenzahlen entfallen.) entsprechende „Ausgleichssitze“, die das
Verhältnis aufgrund der errungenen „Mehrsitze“ wieder ausgleichen.
Die politische Landeszentrale Baden-Württemberg bezeichnet, nicht ohne Grund, die unechte
Teilortswahl als den „wohl kompliziertesten und gleichzeitig umstrittensten Teil des kommunalen
Wahlrechts in Baden-Württemberg“. Aus verschiedenen Gründen kommt diese deshalb in immer
weniger Kommunen zur Anwendung.
Eine Abfrage bei der Kommunalaufsicht im Jahr 2024 hat ergeben, dass von 42 Kommunen insgesamt
24 Kommunen nach dem System der unechten Teilortswahl wählen. Beispielsweise die Gemeinden
Durlangen, Iggingen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd haben in den vergangenen Jahren die
unechte Teilortswahl aufgegeben. Die Gemeinde Westhausen hat für einzelne Teile die unechte
Teilortswahl aufgegeben. Insoweit ist zumindest auch im Ostalbkreis diesbezüglich ein Trend zur
Aufgabe der unechten Teilortswahl zu erkennen.
Der Gemeinderat möchte die Aufgabe der unechten Teilortswahl frühzeitig vor der nächsten
Gemeinderatswahl (2029) einbringen, sich hiermit intensiv auseinandersetzen und sich vor allem auch
mit den Wohnbezirken außerhalb des Hauptortes austauschen, da aus Sicht des Gremiums aktuell die
positiven Aspekte für die Aufhebung im Rahmen einer Abwägung gewichtiger sind.
Beibehaltungsaspekte für die unechte Teilortswahl:
- sichert/garantiert Sitze für Wohnbezirke, auch kleineren Wohnbezirken, und somit auch die
räumliche Verteilung der Sitze auf dem Gemeindegebiet
- durch eine Aufhebung der unechten Teilortswahl ist es nicht ausgeschlossen, dass ein
Ortsteil keinen oder weniger Vertreter in den Gemeinderat entsenden kann, wodurch sich
mancher Bürger dieses Teilorts wiederum weniger adäquat vertreten fühlen könnte
- fördert(e) das Zusammenwachsen der Gemeindeteile nach der Gebietsreform der 1970er- Jahre,
führte hierbei auch sehr wahrscheinlich zu einer größeren Akzeptanz in den Orts- teilen,
unterstützte Zusammenschlüsse und ist grundsätzlich geeignet, in den früher selbstständigen
Gemeinden unter Wahrung der Belange der Gesamtgemeinde die Pflege eines örtlichen
Gemeinschaftslebens zu ermöglichen und zur Bürgernähe der Verwaltung beizutragen
- unterstützt(e) die Umsetzung der Eingliederungsverträge (Landesgesetzgeber hat Be- stand
der unechten Teilortswahl mit Blick auf die Funktionen jedoch nicht auf Dauer ga- rantiert)
- für die heutige Zeit ist von Bedeutung, dass Gemeinderäte aus verschiedenen Wohnbezir- ken
die örtlichen Gegebenheiten kennen, Informationen erhalten und in das örtliche, ge- sellschaftliche
Leben integriert sind – mit diesem Hintergrund können sie im Gemeinderat die Anliegen ihres
Wohnbezirks vertreten
- erweiterte Bestimmungsmöglichkeiten Zahl Gemeinderäte (§ 25 Absatz 2 Satz 2 GemO)
Aufhebungsaspekte:
- Zufriedenheitsgrad des Funktionierens der unechten Teilortswahl hängt entscheidend von der
zahlenmäßig relativ gleichen Vertretung im Verhältnis zu anderen Teilorten ab (ver- zerrte
politische Interessen)
- Reduzierung der Zahl an Gemeinderäten (insbesondere Wegfall von Ausgleichssitzen)
- in verschiedenen Fällen kann das Wahlsystem (insbesondere mit Blick auf die „Aus- gleichssitze“)
dazu führen, dass die konkrete Sitzzahl nicht mehr im eigentlichen kommunalverfassungsrechtlich vorgesehenen Verhältnis zur Gemeindegröße steht
- Veränderungen der Wahlvorschlagsträgerlandschaften wirken sich nicht auf Zahl der Gesamtsitze aus
- regelmäßige Anpassung der Gremiengrößen von Ausschüssen, Beiräten usw. nach der Wahl
entfallen; Gremien Dritter (z. B. von Verbänden) sind darüber hinaus auch hinsicht- lich der Zahl
der zu besetzenden Sitze nicht variabel
- Erhöhung der direkten Transparenz des Wahlsystems für die Wähler
- Vereinfachung des Bewerberaufstellungsverfahrens und Schaffung größerer Freiräume für
Wahlvorschlagsträger (z. B. Entfall Vorgabe Wohnen im Wohnbezirk, keine Begren- zung von
Bewerbern aus einzelnen Wohnbezirken)
- Vereinfachung des Wahlverfahrens
- aufgrund Komplexität des Wahlsystems ist dieses fehleranfällig („Wohnbezirksungültig- keit“,
falsches Panaschieren, falsches Kumulieren [laut Gemeindetag ist ein Hauptungültigkeitsgrund, dass die Stimmzettel insgesamt mehr gültige Stimmen enthalten, als Wäh- ler hat],
Unklarheit wie viele Stimmen Wähler insgesamt zu vergeben hat mit hierdurch bedingten Fehlern
bei der Stimmabgabe)
- Wahlergebnisse können verzerrt werden (Stimmabgabe primär nach Wohnbezirkseintei- lung;
persönliche Neigungen müssen sich dem unterordnen; Wohnbezirksergebnisse ge- ben nicht
unbedingt den Willen der Wohnbezirksbevölkerung wieder; Sitzausgleich ist auf
Gesamtgemeindeebene nur beschränkt möglich)
- Wähler neigen teilweise auch dazu, Bewerber des eigenen Wohnbezirks zu bevorzugen
(„Wohnbezirksungültigkeit“ – hierdurch wird parallel grundsätzlich auch die Wahlfreiheit
beschränkt – siehe unten) oder schöpfen ihre Stimmenkontingente wegen der Beschrän- kung
durch Bewerbereinteilung in Wohnbezirke weniger aus als bei Wahlen ohne unechte Teilortswahl
- Integration der Gemeindeteile kann hierdurch weiter gefördert und forciert werden bzw. es stellt
sich, wie eingangs bereits angedeutet, die Frage, ob nach nunmehr rund 50 Jahren seit der
Eingliederung der ehemaligen Gemeinde Lauterburg das „Zusammenwachsen“ nicht bereits so
weit vorangeschritten bzw. abgeschlossen ist, dass eine Aufrechterhal- tung des Systems
zwingend erforderlich ist
- gewählte Gemeinderäte sind auch bislang für die gesamte Gemeinde „verantwortlich“ und
vertreten kraft Gesetzes die Interessen der gesamten Gemeinde, also auch aller Gemeindeteile; durch Aufhebung der unechten Teilortswahl kann das Gremium noch deutlicher als
„politisches Zentrum“ der Gemeinde Essingen wahrgenommen werden; dieses Be- wusstsein des
gemeinsamen Miteinanders wird hierdurch noch einmal in der Bevölkerung geschärft und
gestärkt wodurch parallel der Rückhalt des einzelnen Gemeinderats gefes- tigt wird, Verantwortung
für ganz Essingen zu übernehmen
- Eingemeindungsvereinbarungen zwischenzeitlich (in Teilen) abweichend von aktuellen
Gegebenheiten/Bedingungen; auch außerhalb der konkreten vertraglichen Vereinbarun- gen ist es
möglich, den damaligen Konsens anderweitig zu erfüllen (auch die Aufhebung der unechten
Teilortswahl führt die Grundgedanken der Vereinbarung auf andere Weise und ggf. mit anderen
Mitteln fort)
- besonders Wahlsystem in Baden-Württemberg; historisches Konstrukt, das vor allem zur
Sicherstellung des Zusammenwachsens und Begleitung des Prozesses seine Berechti- gung hatte;
zwischenzeitlich historisch (siehe vorangehend) überholt und auch mit Hilfe anderer Mittel
umsetzbar
- Aufhebung ist ein klares Zeichen an alle Bürger in Essingen, dass die eingemeindeten
Ortsteile ein fester und wertvoller Bestandteil von Essingen sind und kann hierdurch auch das
„Wir-Gefühl“ weiter fördern; die Kommune steht im Wettbewerb zu anderen Kommu- nen, ein
Konkurrenzdenken innerhalb Essingens beansprucht unnötige Energie
- Bewerbergewinnung (auch in bisherigen Wohnbezirken) insgesamt verbessern (z. B. Voraussetzung Wohnen im Wohnbezirk oder Verzicht auf Bewerbung bei nur wenigen ver- fügbaren
Sitzen)
- Erhöhung der Wahlbeteiligung durch dargestellte weitere positive Auswirkungen und mehr
Bewerber und hierdurch erweiterte Wahlmöglichkeiten, insbesondere auch mit Blick auf
kleinere Wohnbezirke, in denen Mangels Bewerbern keine „echte“ Auswahl des Wählers gegeben
war
- die höhere Wahlbeteiligung und ggf. mögliche größere Bewerberzahl führt in vielen Praxisbeispielen auch in kleineren Ortsteilen tendenziell zu einer Erhöhung der Vertreteran- zahl
der Ortsteile; Vorhersage ist dennoch kaum möglich, da das Ergebnis in erster Linie vom
Wählerverhalten und vor allem auch von den Bewerbern abhängig ist.
- Gleichberechtigung aller Gemeindeteile/Bürger/Gemeinderäte herstellen
- Grundsätze der Gleichheit (insb. Bewerber können trotz weniger Stimmen Sitz erringen,
aufgrund Wohngebietsaufnahme) und Freiheit (z. B. Wähler dürfen nur einer begrenzten Anzahl von
Kandidaten aus ihren Wohnbezirken Stimmen geben; Wähler kann Stimmkon- tingent nicht frei
verwenden, da Wohnbezirkseinteilungen zu berücksichtigen sind) der Wahl leiden durch die
unechte Teilortswahl
- höherer Verwaltungs- und auch Kostenaufwand (sowohl hinsichtlich der Wahl selbst, wie auch
insbesondere während der Legislaturperiode, insbesondere auch mit Blick auf die
„Ausgleichssitze“)
- nach Aufhebung der unechten Teilortswahl erfolgt die Verteilung der Sitze allein nach der
Anzahl der Stimmen für den jeweiligen Wahlvorschlag (Sitze innerhalb des Wahlvor- schlags
werden nach der persönlich erreichten Stimmenzahl vergeben)
Die vorangehende Aufstellung ist nicht abschließend, wertend oder gewichtend und kann im Rahmen
des Austausches erweitert, angepasst, ggf. reduziert und bei Bedarf auch zusätzlich gewichtet
werden. Die Aufstellung beinhaltet auch Darstellungen von Dritten, wie Gemeinde- und Städtetag,
Kommunen usw., welche nicht zwingend für die Gemeinde Essingen bejaht werden müssen bzw.
ohne Auswirkungen sein können. Die Anzahl der Argumente stellt keine Gewichtung der einzelnen
Aspekte für oder gegen eine Aufhebung der unechten Teilortswahl dar. Teilweise haben einzelne
Aspekte verschiedene oder aufeinander aufbauende Folgen, so dass auch eine weitere Darstellung
erfolgt. Die Aufstellung kann und soll deshalb einem sachlichen Austausch dienen, unterstützen und
fördern und dem Gemeinderat für eine hiernach erfolgende Beschlussfassung einen Rahmen bieten.
Hinsichtlich einer möglichen Aufgabe (Abschaffung) der unechten Teilortswahl sind nachfolgende,
rechtliche Aspekte maßgebend. Die unechte Teilortswahl kann grundsätzlich durch Änderung der
Hauptsatzung jederzeit mit Wirkung zur nächsten regelmäßigen Wahl aufgehoben werden. § 27
Absatz 6 GemO bestimmt, dass, sofern die unechte Teilortswahl auf Grund einer Vereinbarung nach §
8 Abs. 2 (Anmerkung z. B. Eingliederungsvereinbarungen) und § 9 Abs. 4 auf unbestimmte Zeit
eingeführt worden ist, sie durch Änderung der Hauptsatzung aufgehoben werden kann, frühestens
jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte nach ihrer erstmaligen Anwendung.
Durch diese Regelung wird die Weiterentwicklung der Gemeindeverfassung nicht auf alle Zeiten
ausgeschlossen, andererseits wird aber auch eine ausreichende Zeit die rechtliche Bindung der
Vereinbarung aufrechterhalten und das Vertrauen auf ihren Bestand geschützt. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass die Bindungsfrist des § 27 Absatz 6 GemO auf den erstmaligen Zeitpunkt der
Einführung Bezug nimmt und im Ergebnis somit im vorliegenden Fall eine Aufgabe der unechten
Teilortswahl bereits zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte § 27 Absatz 6 GemO nicht im
Wege stünde. Im Rahmen einer Aufhebung sind die jeweiligen Beteiligungsrechte des Bezirksbeirats
entsprechend zu berücksichtigen und zu wahren.
Sofern im weiteren Verfahren die Aufgabe (Abschaffung) der unechten Teilortswahl als Ergebnis der
Einbringung resultiert, sind auch die Modalitäten der Umsetzung festzusetzen, wo auf ein
Instrumentarium verschiedener Vorschriften zurückgegriffen werden kann, die auch einen Übergang
auf das System ohne unechte Teilortswahl auch positiv unterstützen kann
Hauptamtsleiter Herr Gröner brachte den Sachverhalt in einer ausführlichen Präsentation vor.
Die Gemeinderäte nahmen dies zur Kenntnis und werden dieses Thema weiterverfolgen.
TOP 6
Teilfortschreibung Windenergie 2025 Regionalplan Ostwürttemberg;
hier: Förmliche Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 9 ROG i. V.
m. § 12 Absatz 12 LplG) im Rahmen des 2. Anhörungsentwurfs
Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ostwürttemberg hat in ihrer öffentlichen Sitzung
am 26. Februar 2025 die Durchführung des zweiten Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung
Windenergie 2025 für die Region Ostwürttemberg (Landkreis Heidenheim und Ostalbkreis) nach § 9
Abs. 2 ROG und § 12 Abs. 2 LplG beschlossen.
Die Beteiligung richtet sich nach den Vorgaben des Landesplanungsgesetzes (in Kraft ab
1. April 2025).
Im Rahmen des ersten Anhörungsentwurfs der Teilfortschreibung Windenergie 2025 wurden 30 neue
Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windenergieanlagen vorgelegt. Diese umfassten 4.537 ha der
Regionsfläche Ostwürttembergs und damit 2,1 % regionale Fläche. Der zweite Anhörungsentwurf
beinhaltet nunmehr 18 Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windenergieanlagen mit einem
regionalen Flächenanteil von 2.117 ha und damit 0,99 % regionale Fläche.
Die bestehenden rechtsverbindlichen Vorranggebiete der Teilfortschreibung Erneuerbare Energien
2014 bleiben mit ihrem Gebietsumfang von 1,5 % der Regionsfläche unverändert bestehen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Essingen hat sich u. a. in seiner Sitzung am 20.06.2024 mit dem
ersten Anhörungsentwurf (Lageplan erster Anhörungsentwurf siehe Anlage 1) auseinandergesetzt
und in diesem Zusammenhang im Rahmen einer Stellungnahme folgende Anregungen, Änderungen
u. ä. seitens der Gemeinde eingebracht:
- Weitere Nutzung des bestehenden Windkraftstandortes „Wehrenfeld“, auch wenn durch
Repowering höhere und ggf. weitere Anlangen entstehen sollen und weitere Flächen benötigt
werden.
- Wiederaufnahme der Planungen von Windkraftanlagen am „Wollenberg“ an der Gemarkungsgrenze Essingen/Oberkochen/Königsbronn, da hier aufgrund der Windhöffigkeit große
Potenziale zu erwarten sind.
- Der Bereich Utzenberg, überwiegend auf der Gemarkung Heubach, wird zur Kenntnis
genommen.
- Befürwortung von bis zu drei Windkraftanlagen im Gewann „Hart“, dieser stellt für die Gemeinde einen bedeutsamen Standort dar. Es werden intensive Untersuchungen gefordert.
Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ostwürttemberg hat in ihrer öffentlichen Sitzung
am 26. Februar 2025 die Behandlung der zum ersten Anhörungsentwurf der Teilfortschreibung
Windenergie 2025 vorgebrachten Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gemäß § 12 Absätze 2 und 3 LplG beschlossen und den
Beschluss zur zweiten Anhörung der Teilfortschreibung Windenergie 2025 gefasst.
Der Planentwurf im Rahmen der zweiten Anhörung zum Teilregionalplan Windenergie besteht aus
Textteil und Kartenteil. Der Textteil umfasst die Plansätze mit Begründung inkl. der Steckbriefe zu den
einzelnen Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen.
Im Kartenteil wird die Vorranggebietskulisse für regionalbedeutsame Windenergieanlagen (2.
Entwurf) kartographisch in der Raumnutzungskarte des Regionalplans 2035 dargestellt.
Die Strategische Umweltprüfung (Umweltbericht mit Anhang) ist gem. §§ 7 bis 10 ROG und § 2a LplG
BW erforderlicher, unselbständiger Teil der Teilfortschreibung Windenergie 2025 und damit ebenfalls
Inhalt der 2. Anhörung (Textteil, Kartenteil und Strategische Umweltprüfung siehe Anlage). Weitere
„zweckdienliche Unterlagen zum 2. Anhörungsentwurf“ und „zusätzliche Informationen“ sowie
„Geodaten“ (Achtung: Format) sind auf der Internetpräsenz des Regionalverbands
(https://www.ostwuerttemberg.org/regionalplanung/teilfortschreibungen/erneuerbare-energien2025/teilfortschreibung-windenergie-2025-3/) abrufbar
Die Vorrangfläche Wehrenfeld wurde verkleinert ausgewiesen, die Fläche Hardt wurde vom
Regionalverband gestrichen, die gewünschte Vorrangfläche Wollenberg wurde nicht in den
Planentwurf für Windkraft aufgenommen. Somit wurden die Flächen für Windkraft aus dem ersten
Anhörungsverfahren auf Gemarkung Essingen und Lauterburg deutlich reduziert.
Der Gemeinde wird im Rahmen des formellen (zweiten) Beteiligungsverfahren Gelegenheit zur
Stellungnahme hinsichtlich des 2. Anhörungsentwurfs im Zeitraum vom 10. April 2025 bis 23. Mai
2025 gegeben.
Das Thema wurde ausführlich im Verwaltungsausschuss am 08.05.2025 und im Bezirksbeirat am
13.05.2025 vorberaten. Der Gemeinderat sprach sich einstimmig dafür aus eine weitere
Stellungnahme zum Gebiet 58 Repowering und Aufstellung neuer Anlagen im Gebiet 59 abzugeben.
TOP 7
Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids (Bauplanungsrecht
und Luftfahrt) nach § 9 Absatz 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) der SK
Wind GmbH & Co. KG, Derendorfer Straße 2 a, 40476 Düsseldorf für 2 Windkraftanlagen
des Typs Vestas V 172 auf den Grundstücken Flst. Nrn. 3910, 3915 und 3916 in Essingen,
Ortsteil Lauterburg;
hier: Kenntnisnahme von der Erteilung eines Vorbescheidssimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) der SK Wind GmbH & Co. KG, Derendorfer Straße 2 a, 40476 Düsseldorf für 2
Windkraftanlagendes Typs Vestas V 172 auf den Grundstücken Flst. Nrn. 3910, 3915 und
3916 in Essingen, Ortsteil Lauterburg;
hier: Kenntnisnahme
Nach entsprechender Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Bezirksbeirats am
18. März 2025 hat sich der Gemeinderat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 20. März 2025 mit
dem Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides (Bebauungsplanrecht und
Luftfahrt) befasst.
Die nichtöffentliche Befassung im Gemeinderat erfolgte aufgrund der Vorgabe durch die zuständige
Immissionsschutz-/Genehmigungsbehörde, das Landratsamt Ostalbkreis, Umwelt und
Gewerbeaufsicht. Dies wurde im Nachgang zur Sitzung am 20.03.2025 seitens der Kommunalaufsicht
mit Verweis auf § 35 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) präzisiert.
Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO darf nichtöffentlich nur verhandelt werden, wenn es das
öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese
Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Insoweit können dieser
öffentlichen Sitzungsvorlage auch keine Pläne, Unterlagen, Details usw. beigefügt werden.
Im Rahmen des vorangehend bezeichneten Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen
Vorbescheids sollten folgende beide Aspekte geklärt werden:
1. Ist die Errichtung nach Maßgabe der beigefügten Antragsunterlagen aus planungsrechtli- cher
Sicht zulässig? Wir möchten im Rahmen des gestellten Antrags auf Vorbescheid, die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nur im Zusammenhang mit den Darstellungen
im (Teil-)Flächennutzungsplan und Regionalplan prüfen lassen. Beim Flächennutzungs- plan
würde uns interessieren, inwieweit der Plan von 2013 überhaupt zu berücksichtigen ist.
2. Ist die Errichtung nach Maßgabe der beigefügten Antragsunterlagen aus Sicht der zivilen
Luftfahrt zulässig?
Der Gemeinderat hat sich in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 20. März 2025 intensiv mit der
Angelegenheit befasst und sich zunächst in großen Teilen auch irritiert über die Vorgabe des
Öffentlichkeitsausschlusses gezeigt. Daneben konnte seitens des Gremiums das gemeindliche
Einvernehmen zum Antrag nicht erteilt werden, weil das Gremium zur abschließenden Prüfung und
Beurteilung die Vorlage einer Begutachtung zum Schallimmissionsschutz und die Vorlage eines
Gutachtens bzw. einer Prognose zum Schattenwurf („Schlagschatten“) als erforderlich erachtet hat.
Diese Unterlagen u. ä. wurden auch mit Schreiben der Gemeinde vom 21.03.2025 entsprechend
erbeten.
Seitens des Landkreises wurde mit Schreiben vom 11.04.2025 ein positiver Vorbescheid bezüglich der
vorbezeichneten Aspekte/Fragestellungen (Bebauungsplanrecht und Luftfahrt) erteilt. Der Gemeinde
wurde bereits mit Schreiben vom 10.04.2025 (Eingang vorab per E-Mail vom 11.04.2025) u. a.
mitgeteilt, dass ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG nicht zur Errichtung und zum Betrieb der
Windenergieanlagen berechtigt und er keine positive für eine spätere Genehmigung bindende
Gesamtbeurteilung des Vorhabens in Bezug auf sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen enthält.
Diese Prüfungen bleiben einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren oder einem
Vorbescheidverfahren nach § 9 Abs. 1 BImSchG vorbehalten. Am immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren wird die Gemeinde Essingen zu gegebener Zeit erneut zum Einvernehmen
(ausgenommen der bauplanungsrechtlichen Fragestellung des Vorbescheidverfahrens) beteiligt.
Bürgermsieter Hofer erläuterte ausführlich den Sachverhalt. Die Gemeinderäte nahmen diesen zur
Kenntnis.
TOP 8
Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft
Aalen/Essingen/Hüttlingen;
Vorberatung der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses am 23.05.2025, betr.
a) 121. Änderung im Bereich Hofstättle, AA-Waldhausen
b) 125. Änderung im Bereich "Am Sauerbach, AA-Hofherrnweiler gemeinsamen
Ausschusses am 23.05.2025, betr.
a) 121. Änderung im Bereich Hofstättle, AA-Waldhausen
b) 125. Änderung im Bereich "Am Sauerbach, AA-Hofherrnweiler
Am 23.05.2025 soll die nächste Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft
Aalen/Essingen/Hüttlingen zur Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) stattfinden. Da die
Kommunen ihre Stimme einheitlich durch den Bürgermeister abgeben dürfen, ist es üblich, die betr.
Sachverhalte vorab in den Gemeinderäten zu beraten.
Folgende FNP-Änderungen werden beraten:
a) 121. FNP-Änderung für den Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Hofstättle" in
Aalen-Waldhausen
- Aufstellungsbeschlüsse gem. § 2 BauGB
Die Stadt Aalen möchte die Entwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Satzung
über örtliche Bauvorschriften (Lageplan mit Textteil vom 05.12.2024, HPC AG, Harburg), des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (Lageplan vom 05.12.2024, HPC AG, Harburg) sowie der
Begründung mit Umweltbericht (05.12.2024, HPC AG, Harburg) billigen und anschließend öffentlich
auslegen.
Zudem soll auf dieser Grundlage der FNP (121. FNP-Änderung "Hofstättle" in Aalen-Waldhausen,
Aufstellungsbeschluss) geändert und öffentlich ausgelegt werden.








Vorhaben: Ranft Projekte 20 GmbH plant gemeinsam mit den Grundstückseigentümern östlich der
Autobahn A7 zwischen Waldhausen und Beuren im Bereich Hohe Salen/Hofstättle eine FF-PV-Anlage
sowie die hierfür notwendige technische Infrastruktur sowie einen Batteriespeicher zu errichten. Das
geplante Projekt liegt damit an einem vom Ortschaftsrat durch den Grundsatzbeschluss
befürworteten Standort. Zudem gelten FF-PV-Anlagen in einem 200-Meter-Korridor entlang
Autobahnen und Schienenwegen seit 2023 als privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b
BauGB). Damit sind FF-PV-Anlagen in diesem Bereich grundsätzlich planungs-rechtlich zulässig,
sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Ein Großteil der geplanten Anlage befindet sich in
diesem privilegierten Bereich, was ebenfalls für den Standort spricht. Des Weiteren werden die bis
dato zwei FF-PV-Vorhaben auf der Gemarkung Waldhausen – die vorliegende Planung „Hofstättle”
(ca. 9,0 ha) und das bereits in Umsetzung befindliche FF-PV-Projekt „Bernlohe Ost“ (ca. 13,4 ha) –
auch in Summe (ca. 22,4 ha Flächenbedarf) dem Beschluss des Ortschaftsrats vom 17.01.2023
gerecht, bis zum Jahr 2030 maximal 50 ha Fläche auf der Gemarkung Waldhausen für die FF-PVNutzung auszuweisen. Kleinräumlich soll sich die geplante FF-PV-Anlage durch die zusätzliche
Pflanzung von Gehölzgruppen im Süden möglichst gut in die Landschaft einfügen. Die räumliche
Fernwirkung sowie die Einsehbarkeit von den umliegenden Straßen und Wegen aus werden durch die
bestehenden Heckenstrukturen entlang der Autobahn A7 im Westen, dem Waldbestand im Norden
und Osten sowie der geplanten Eingrünung im Süden minimiert.
Das Bauleitplanverfahren wurde nach öffentlichen Vorberatungen im Ortschaftsrat Waldhausen sowie
im Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik durch Aufstellungsbeschluss im Gemeinderat
der Stadt Aalen sowie des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft im Juni 2024
eingeleitet.
Der Projektträger plant in räumlicher Nähe die Errichtung eines größeren Batteriespeichers, um die
Netze zu entlasten und die Versorgungssicherheit mit Strom aus erneuerbaren Energien zu
verbessern.
Planungsziel: Für die Errichtung einer FF-PV-Anlage im Bereich „Hofstättle“ östlich von AalenWaldhausen soll ein Bebauungsplan für ein Sondergebiet Photovoltaik „Hofstättle“ in AalenWaldhausen aufgestellt werden. Parallel ist der wirksame Flächennutzungs-plan in diesem Bereich zu
ändern (121. FNP-Änderung).
b) 125. FNP-Änderung für den Planbereich des Bebauungsplans „Am Sauerbach westlich der
Nägeleshofstraße“ in Aalen-Unterrombach/Hofherrnweiler
- Aufstellungsbeschlüsse gem. § 2 BauGB
Die Stadt Aalen möchte einen Bebauungsplan sowie eine Satzung über örtliche Bauvorschriften gem.
§ 74 LBO für das Bebauungsplangebiet für den Planbereich „Am Sauerbach westlich der
Nägeleshofstraße“ in Aalen-Unterrombach/Hofherrnweiler aufstellen (§ 2 BauGB). Der
Abgrenzungsplan zum Bebauungsplan (Stand 14.02.2025) soll anschließend öffentlich auslegt
werden.
Zudem soll auf dieser Grundlage der FNP (125. FNP-Änderung „Am Sauerbach westlich der
Nägeleshofstraße“ in Aalen-Unterrombach/Hofherrnweiler, Aufstellungsbeschluss) geändert werden.








Planungsanlass: Das Plangebiet des Bebauungsplans sowie der Änderungsbereich der 125. FNPÄnderung liegen in Unterrombach-Hofherrnweiler direkt nördlich der Bahnlinie. Bei diesem Standort
handelt es sich um einen wichtigen Stadteingang und das Umfeld des künftigen Bahnhaltepunktes
Aalen-West. Es liegt westlich des Gewerbegebietes an der Nägeles-hofstraße und Schulze-DelitzschStraße und wird nördlich durch den Sauerbach begrenzt. Der westliche Bereich des Plangebiets soll
im FNP weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche erhalten werden. Daher weicht der
Änderungsbereich vom Geltungsbereich des Bebauungsplans ab.
Der Planfeststellungsbeschluss für den neuen Bahnhaltepunkt Aalen-West wurde am 28.03.2024
durch das Eisenbahnbundesamt als zuständige Behörde gefasst. Der Bauherr, die Deutsche Bahn
InfraGO, plant mit dem Bau des Bahnhaltepunktes im Frühjahr 2026 zu beginnen; dessen
Fertigstellung ist zum Fahrplanwechsel im Dezember 2026 vorgesehen.
Damit der künftige Bahnhalt sich städtebaulich in die vorhandene Stadtstruktur integriert, sind nun
durch die städtischen Gremien grundsätzliche Entscheidungen hinsichtlich der Nutzungs- und
Erschließungsstruktur erforderlich. Durch die Schaffung, bzw. Anpassung des in Teilbereichen schon
bestehenden Planungsrechts bietet sich die Chance auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung.
Planungsstand: Es soll der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Am Sauerbach westlich der
Nägeleshofstraße“ für das ca. 3,8 ha große Gebiet gefasst werden. Grundlage dazu sind die
Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderates vom November 2024 zum Bahnhalt Aalen-West (SV
6024/044).
Parallel soll der Aufstellungsbeschluss der 125. FNP-Änderung im Bereich der Stadtgärtnerei mit ca.
1,5 ha gefasst werden.
In der Vergangenheit fanden bereits mehrere Bürgerbeteiligungsformate statt, zuletzt ein
gemeinsamer Begehungstermin am 22.10.2024, bei dem ca. 180 interessierte Bürgerinnen und
Bürger teilnahmen. Bei diesem Termin wurden außer der Planung für den eigentlichen
Bahnhaltepunkt auch die bisher bestehenden Überlegungen zu den Themenbereichen Mobilität und
Umfeldgestaltung vorgestellt und diskutiert.
Bürgermeister Hofer verwies auf die bislang freundschaftliche Beziehung zwischen den 3 Gemeinden,
und merkte an, dass die Gemeinden sich gegenseitig unterstützen sollten und die geplanten
Änderungen der Flächennutzungspläne jeweils wohlwollend behandelt wurden.
Der Gemeinderat beauftragte die Vertreter der Gemeinde Essingen im Gremium der
Verwaltungsgemeinschaft mehrheitlich den geplanten Änderungen zuzustimmen.
TOP 9
Kenntnisgabe von Beschlüssen aus Sitzungen
I. Kenntnisgabe zur öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 07.05.2025
1. Bauvorhaben
Bau einer Terrassenüberdachung
Flst. Nr. 2254/15, Schradenbergstraße 12 in Essingen
Der Bauherr plant den Bau einer Terrassenüberdachung auf dem Flst. Nr. 2254/15 in Essingen.
Es wurde hierzu ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im
Baugenehmigungsverfahren nach § 49 LBO eingereicht.
Das Vorhaben befindet sich innerhalb der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes
„Pfählen und Oberburg – 1. Änderung“ vom 07.03.1967 und weicht hinsichtlich des nachfolgenden
Punktes von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
Der Technische Ausschuss nimmt vom dargestellten Sachverhalt Kenntnis und erteilt einstimmig sein
Einvernehmen nach §31 Abs. 2 i.V. mit §36 BauGB.
2. Bauvorhaben
Errichtung einer überdachten Lagerfläche
Flst. Nr. 12661/1, Brenzstraße 5 in Essingen
Die Bauherrin plant die Errichtung einer überdachten Lagerfläche auf dem Flst. Nr. 1266/1 in
Essingen.
Es wurde hierzu ein Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 52 LBO
gestellt.
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplanes
„Gewerbegebiet Stockert – 1. Änderung“ vom 22.04.2017 und weicht hinsichtlich des nachfolgenden
Punktes von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- Die Grundflächenzahl wird mit 148 m² überschritten.
Nachdem das Vorhaben am 12.03.2025 dem Technischen Ausschuss bereits zur Kenntnis gegeben
wurde, hat die Baurechtsbehörde nachträglich festgestellt, dass die Grundflächenzahl überschritten
wird. Nach Ansicht der Verwaltung ist die Überbauung des Grundstückes städtebaulich vertretbar, so
dass das Einvernehmen erteilt werden kann.
Der Technische Ausschuss nimmt vom dargestellten Sachverhalt Kenntnis und erteilt einstimmig sein
Einvernehmen nach §31 Abs. 2 i.V. mit §36 BauGB.
3. Bauvorhaben
Einrichtung einer Schleppgaube, Einbau von Dachfenstern – Deckblätter
Flst. Nr. 23, Schranke 11 in Essingen
Der Bauherr plant die Errichtung einer Schleppgaube und den Einbau von Dachfenstern auf dem Flst.
Nr. 23 in Essingen. Nachdem das Einvernehmen zum Bauvorhaben am 13.02.2025 nicht erteilt wurde,
hat der Bauherr Deckblätter eingereicht.
Es wurde hierzu nun ein Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 52 LBO
gestellt.
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplanes
„Brühl – 1. Änderung“ vom 21.01.1984 und weicht hinsichtlich der nachfolgenden Punkte von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Satzung über die Zulassung von Dachgauben ab:
- Dachaufbauten sind nicht zugelassen.
- Die max. Gaubenhöhe von 1,50 m über der Dachfläche wird überschritten. Geplant ist eine
Höhe von 2,10 m.
- Schleppgauben und deren abgewandelten Sonderformen müssen eine Mindestdachneigung von
15° aufweisen. Geplant ist eine Dachneigung von 3°.
Die Sanierungsbeauftragte der Landsiedlung hat gegen das Bauvorhaben aus städtebaulicher Sicht
keine Bedenken.
Der Bauherr hat gegenüber der Baurechtsbehörde bestätigt, dass im Dachgeschoss keine weitere
Wohnung entstehen soll, sondern dass es sich um eine Wohnraumerweiterung der Erdgeschoss- oder
Obergeschosswohnung handelt. Zudem wurde die Länge der Schleppgaube von 10,90 m auf die
zulässige Gaubenlänge von ca.6,90 m reduziert.
Des Weiteren hat er im Lageplan nun die PKW-Stellplätze dargestellt.
Nach Ansicht der Verwaltung kann das Einvernehmen nun erteilt werden.
Der Technische Ausschuss nimmt vom dargestellten Sachverhalt Kenntnis und erteilt einstimmig sein
Einvernehmen nach §31 Abs. 2 i.V. mit §36 BauGB. Die Sanierungsgenehmigung nach §§ 144 und
145 BauGB wird erteilt.
4. Eigenkontrollverordnung 2024/2025
Vergabe Kanalreinigung und optische Inspektion
Nach der Eigenkontrollverordnung (EKVO) und nach § 83 Abs. 2 des Wassergesetzes für BadenWürttemberg müssen die Betreiber von Abwasseranlagen (z.B. kommunalen Kläranlagen und
Kanalisationen, Regenwasserbehandlungsanlagen sowie Abwasseranlagen von Industrie, Handwerk
und Gewerbe) diese regelmäßig selbst überprüfen, um den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb zu
gewährleisten und die Beschaffenheit des Abwassers festzustellen.
Die kommunalen Kanalnetze gehören zu den großen Wertanlagen einer Gemeinde. Die Sanierung der
schadhaften Kanäle ist und bleibt eine wichtige Aufgabe für den Gewässerschutz, sichert den
gewohnten Entwässerungskomfort, unterstützt den fachgerechten Betrieb der Anlagen und trägt zum
Werterhalt des kommunalen Vermögens bei. Den Zustand der eigenen Kanalisation zu kennen und
die schadhaften Kanäle instand zu setzten ist nicht nur eine Verpflichtung aus der EKVO und dem
Wassergesetz, sondern steht im Eigeninteresse der Gemeinde Essingen als Anlagenbetreiber.
Nach den Auflagen EKVO ist der Betreiber (Gemeinde Essingen) solcher Anlagen verpflichtet, den
ordnungsgemäßen Zustand seiner Anlagen, die älter als fünf Jahre alt sind, im 10-jährigen Turnus zu
überprüfen und gegebenenfalls Sanierungen durchzuführen.
In Zusammenarbeit mit dem Ing. Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen wurde eine Strategie
entwickelt, nach der das Kanalsystem Essingens in Abschnitte geteilt wird, um so eine gleichmäßigere
Verteilung der Kosten zu erreichen und neuere Kanalstrecken erst zum erforderlichen Zeitpunkt zu
überprüfen.
In der Gemeinderatssitzung vom 26.09.2024 wurde beschlossen, die nächste Etappe (EKVO
2024/2025) für den Bereich östlich der Bahnhofstraße, südlich der Humboldtstraße, nördlich des
Heerwegs vorzubereiten und beschränkt auszuschreiben.
Von SLI wurde die Kanalreinigung mit optischer Inspektion für die Etappe 2024/2025 ausgeschrieben.
Die Submission fand am 10.04.2025 statt, es liegen 3 Angebote vor. Bietergespräche waren nicht
erforderlich, alle Angebote wurden fristgerecht vorgelegt.
Auswertung der Submission:
1.) Fa. Hofele, Waldstetten 28.787,05€ Brutto entspricht 100,0%
2.) Bieter 36.498,19€ entspricht 126,8%
3.) Bieter 41.232,55€ entspricht 143,2%
Das vorliegende Angebot der Firma Hofele, Waldstetten liegt ca. 16,7% unter der Kostenberechnung
von SLI. Im Vergleich der Mittelpreise aller Bieter liegen die Angebote nur noch ca. 2,8% unter der
Kostenberechnung. Die Bindefrist für den Zuschlag endet am 29.05.2025.
Der Technische Ausschuss beschließt einstimmig, den Auftrag für die Kanalreinigung und -
inspektionen nach der Eigenkontrollverordnung (EKVO) für die Jahre 2024/2025 an den günstigsten
Anbieter, die Firma Hofele aus Waldstetten, zum Angebotspreis von 28.787,05€ (brutto) zu vergeben.
TOP 10
Verschiedene kleinere Gegenstände und Bekanntgaben
Die stellvertretende Hauptamtsleiterin Frau Erhardt berichtete über die Umsetzung des
Parkraumkonzeptes. Die Straßen „Laugengasse, Aalener Straße, Heerweg, Mozartweg, Am Steinriegel
und Schubartweg wurden in KW 20 mit den Parkflächen markiert.
Des Weiteren gab Sie bekannt, dass die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30km/h innerorts im
Hauptort Essingen vom Landratsamt genehmigt wurde und bereits umgesetzt ist.
Im Ortsteil Lauterburg wurde nur ein Teil, der vorgeschlagenen Strecke genehmigt. Auf Nachfrage
beim Landratsamt wurde eine Erweiterung ausgeschlossen, daher wird die vorgegebene Strecke
umgesetzt.
Im Teilort Forst wird noch die Fortführung des Fußgängerweges beim Radweg abgewartet, bis eine
weitere Geschwindigkeitsreduzierung angegangen wird. Vorrübergehend wäre eine Aufstellung von
Schildern eine Möglichkeit hier auf die Fußgänger und Radfahrer aufmerksam zu machen. Allerdings
bedarf dies auch einer Genehmigung vom Landratsamt.
Der Gemeinderats stimmte einstimmig den geplanten Vorhaben der Verwaltung zu.
TOP 11
Anfragen der Gemeinderäte
Eine Gemeinderätin stellte den Antrag, die Gesellschafteranteile die die Gemeinde bei der N!Kom hat,
wieder aufzugeben. Nach Ihrer Meinung ist der gewünschte Mehrwert für die Gemeinde nicht
eingetreten, daher kann das eingebrachte Geld für andere Projekte verwendet werden.
Ein Gemeinderat konnte berichten, dass die Feuerwehr nun alle Fahrzeuge und die Zentrale im
Feuerwehrhaus mit Digitalfunk ausgestattet hat. Ebenfalls wurde eine Pressluftanlage erneuert. Diese
Techniken können auch bei einem Um-/Neubau weiterverwendet werden.