Geschäftsordnung für den Gemeinderat

Der Gemeinderat der Gemeinde Essingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21. Mai 2026 die Geschäftsordnung neu erlassen/beschlossen, die nachfolgend bekannt gemacht wird:

Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Essingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21. Mai 2026 die Geschäftsordnung neu erlassen/beschlossen, die nachfolgend bekannt gemacht wird:
 
Geschäftsordnung für den Gemeinderat
 
Auf Grundlage von § 36 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Essingen am 21. Mai 2026 folgende
 
Geschäftsordnung 
erlassen/beschlossen:
 I.      Allgemeine Bestimmungen
 
1
Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender- § 25 und § 48 Absatz 1 GemO - 
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
 
Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Bürgermeisters führen die gemäß § 48 GemO bestellten Stellvertreter in der festgelegten/festgestellten Reihenfolge den Vorsitz.
 
2Fraktionen
- § 32a GemO -  Die Gemeinderäte können sich nach § 32a GemO zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Gemeinderäten bestehen.
Jeder Gemeinderat kann nur einer Fraktion angehören.
 
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
 
Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, ständige Gäste, die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie ihre Auflösung dem Bürgermeister mit.
 
Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für Fraktionen entsprechend.
 
 
 
 
 
Rechte und Pflichten der Gemeinderäte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner und Sachverständigen
 
3Rechtsstellung der Gemeinderäte
- § 32 Abs. 1 bis 3 GemO –  Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig.
 
Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
 
Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.
 
4Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Gemeinderäte
- § 24 Abs. 3 bis 5 GemO - 
Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Ge-       meinderat unterrichtet. Ein Viertel der Gemeinderäte kann in Angelegenheiten im     Sinne von Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestell-      ten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen die An-       tragsteller vertreten sein.
 
Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig. - § 24 Abs. 4 GemO -
 
Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister mündlich beantwortet werden; können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Bürgermeister Zeit und Art der Beantwortung mit. - § 24 Abs. 4 GemO -
 
Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt.
 
Für Anfragen und Antworten die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistende Form zu wahren.
 
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheim zu haltenden Angelegenheiten.
     5Amtsführung
- § 17 Abs. 1 und 34 Abs. 3 GemO - Die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Bei Verhinderung oder wenn es erforderlich ist, die Sitzung vorzeitig zu verlassen, ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie nachträglich erfolgen.
  6Pflicht zur Verschwiegenheit
- § 17 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 GemO - 
Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 9 Abs. 3 bekanntgegeben worden sind.
 
Gemeinderäte dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheim zu haltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will.
 
7Vertretungsverbot
- § 17 Abs. 3 GemO - 
Die Gemeinderäte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere darf ein dem Gemeinderat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Gemeinde nicht übernehmen.
 
Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Bestimmungen des Absatz 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bürgermeister.
 
8Ausschluss wegen Befangenheit
- § 18 GemO - 
Ein Gemeinderat oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann: dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach §1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten oder einem durch Annahme an Kindes statt Verbundenen, einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.
 
Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Gemeinderat oder der zur Beratung zugezogene Einwohner gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Gemeinderat deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet; oder dessen Ehegatte, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Verwandte des ersten Grades (Kinder, Eltern), Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens sind, denen die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Ist der Gemeinderat oder der zur Beratung hinzugezogene Einwohner als Vertreter der Gemeinde oder auf Vorschlag der Gemeinde Organmitglied im Sinne des Satzes 1, besteht kein Mitwirkungsverbot; Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
 
Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Der Gemeinderat und der zur Beratung zugezogene Einwohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, bei Mitgliedern des Bezirksbeirats der Bezirksbeirat, sonst der Bürgermeister.
 
Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Bei öffentlicher Sitzung muss er erkennbar und deutlich den Bereich/Sitzungsbereich verlassen, der dem Gemeinderatsgremium vorbehalten ist, insbesondere in dem er sich in den für die Zuhörer bestimmten Bereich des Sitzungsraums begibt; bei nichtöffentlichen Sitzungen muss er auch den Sitzungsraum verlassen.
 
III.    Sitzungen des Gemeinderats
 
9
Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse- § 35 GemO und § 41b Absatz 5 GemO - 
Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Beschließt der Gemeinderat hierbei einen Tagesordnungspunkt der nichtöffentlichen Sitzung in der öffentlichen Sitzung zu behandeln, kann dies mangels ordnungsgemäßer Einberufung frühestens in der nächsten öffentlichen Sitzung erfolgen.
 
Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten.
 
In nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 1 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
 
Aufgrund § 41b Absatz 5 GemO sind die in öffentlicher Sitzung des Gemeinde- rats oder des Ausschusses gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse im   Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts innerhalb einer Wo-     che nach der Sitzung auf der Internetseite der Gemeinde (www.essingen.de                 - oder einer diese ersetzenden Internetpräsenz; dies gilt auch für entspre-     chende nachfolgende Darstellungen) zu veröffentlichen, sofern sichergestellt ist, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäfts-     geheimnisse unbefugt offenbart werden.
 
10
Verhandlungsgegenstände- § 34 Abs.1 und 2 GemO -  Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen des Bürgermeisters, der Ausschüsse und über die dazu gestellten Anträge.
 
Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen.
 
11
Sitzordnung 
Der Gemeinderat bestimmt jeweils zu Beginn einer jeden Sitzungsperiode die Sitzordnung.
 
12
Einberufung- § 34 Absatz 1 und 2 GemO und § 41b Absatz 1 und 2 GemO - 
Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Satz 2 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. Absatz 2 gilt entsprechend. Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat, mit Einverständnis seiner Mitglieder, zu Sitzungen elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei werden die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt (vgl. § 14).
Für die Zurverfügungstellung/den Abruf in elektronischer Form insbesondere der Einladung, Tagesordnung und der zur Verhandlung erforderlichen Beratungsunterlagen kommt ein Ratsinformationssystem (RIS) zum Einsatz.
Der Empfänger/Abrufende (das Gemeinderatsmitglied) ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff (auch nicht elektronisch), insbesondere auf Einladung/Tagesordnung und Beratungsunterlagen, nehmen können.
 
Das Einverständnis zur elektronischen Einberufung kann durch jeden Gemeinderat gegenüber dem Bürgermeister erklärt werden.
Sofern ein Gemeinderat sein Einverständnis (vgl. Satz 1) zur elektronischen Einberufung nicht erklärt hat, beruft der Bürgermeister ausschließlich dieses Gemeinderatsmitglied schriftlich gemäß den Regelungen des § 34 GemO ein.  
 
Eine schriftliche Einberufung zur Sitzung durch den Bürgermeister ist in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Entscheidung über das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls obliegt dem Bürgermeister.
 
In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich oder durch Boten) einberufen werden.
 
In der Regel finden Sitzungen des Gemeinderats am Donnerstag statt.
 
Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch den Bürgermeister als Einladung. Gemeinderäte, die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich zu verständigen.
 
Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind gemäß § 34 Absatz 1 GemO rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben. Gemäß § 41b Absatz 1 GemO veröffentlicht die Gemeinde ergänzend auf ihrer Internetseite Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse aufgrund des Einsatzes eines elektronischen Systems (RIS) im Sinne von § 41 b Absatz 7 GemO.
Gemäß § 41b Absatz 2 Satz 1 GemO sind die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen, nachdem sie den Mitgliedern des Gemeinderats zugegangen sind. Die weiteren Vorschriften des § 41b Absatz 2 GemO sind hierbei entsprechend zu beachten.
  13
Tagesordnung- § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 GemO -  Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf.
 
Auf Antrag eines Viertels einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat.
 
Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist.
 
Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen durch elektronisch (oder schriftlich) auszugebende Nachträge, die Tagesordnung erweitern. Er ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum Beginn der Sitzung unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt nicht für Anträge nach Abs. 2.
 
14
Beratungsunterlagen- § 34 Abs. 1 GemO und § 41b Absatz 4 GemO - 
Der Einberufung nach § 12 fügt der Bürgermeister die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Vorlagen sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und möglichst einen Antrag enthalten.
 
Bei wichtigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen, soll die Vorlage das Beratungsergebnis des Bezirksbeirats enthalten. Ist dies insbesondere aus zeitlichen Gründen (Sitzungsturnus) nicht möglich, ist über das Ergebnis der Beratung im Rahmen des Vortrags gemäß § 18 entsprechend im gleichen Umfang zu berichten.
 
Gemeinderäte dürfen den Inhalt der Beratungsunterlagen öffentlicher Sitzungen, ausgenommen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Wahrnehmung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit bekannt geben.
 
Im Übrigen und insbesondere für Beratungsunterlagen für nichtöffentliche Sitzungen gilt § 6.
 
Beratungsunterlagen öffentlicher Sitzungen sind unter Beachtung des Datenschutzes grundsätzlich im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen (§ 41b Absatz 3 GemO) und auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen (vgl. auch § 12 Absatz 5 S. 2).
 
15
Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung- § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 GemO -  Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.
 
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats oder aus anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss.
 
16
Handhabung der Ordnung, Hausrecht- § 36 Abs. 1 und 3 GemO - 
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum verweisen.
 
Gemeinderäte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholter grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.
 
17
Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Gemeinderat 
Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der Gemeinderat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
 
Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sitzung nicht möglich. In nichtöffentlichen Sitzungen kann ein Verhandlungsgegenstand, von Notfällen abgesehen, nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
 
Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt.
 
Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen.
 
Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit hatten, zur Sache zu sprechen.
 
18
Vortrag, (beratende) Mitwirkung im Gemeinderat      - § 33 GemO und § 65 GemO -  Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende. Er kann den Vortrag einem Gemeindebediensteten oder anderen Personen übertragen. Im Rahmen des Vortrags wird auch insbesondere auf Beschlussempfehlungen, Anregungen, Hinweise, Aspekte usw. aus Vorberatungen der Ausschüsse, des Bezirksbeirats usw. entsprechend eingegangen (hinsichtlich Bezirksbeirat vgl. auch § 14 Absatz 2). Im Fall des § 14 Absatz 2 Satz 2 ist der Vortrag hinsichtlich des Bezirksbeirats entsprechend umfassend vorzunehmen.
 
Der Bürgermeister (vgl. § 12 Hauptsatzung) kann unbeschadet des weiterhin bestehenden Rechts des Gemeinderates sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. Klarstellend wird festgehalten, dass die Vorschrift des § 33 Absatz 3 GemO analog auch auf den Bezirksbeirat Anwendung findet. Zur Stärkung der Befugnisse des Bezirksbeirats wird ausdrücklich klargestellt, dass auch Mitglieder des Bezirksbeirats Einwohner oder ggf. Sachverständige im Sinne des § 33 Absatz 3 GemO sind.
 
Der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderates muss er, Gemeindebedienstete zu sachverständigen Auskünften zuziehen.
 
Der Bezirksbeirat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk be-treffen, zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind solche, die erhebliche Auswir-kungen auf das örtliche Gemeinschaftsleben haben und für den Gemeindebezirk von besonderer Bedeutung sind. Die definitorische Abgrenzung der „wichtigen Angelegenheiten“ ergibt sich aus der Auslegung der jeweils geltenden, herr-schenden Meinung in der Kommentarliteratur zur Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (u. a. auch Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, begründet von Kunze/Bronner, fortgeführt von Katz u. a., Kohlhammer Verlag, Stuttgart, Loseblatt). Zur Förderung einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der wichtigen den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten enthält Anlage 1 („Ausführungsbestimmungen zu § 18 Absatz 4“) eine beispielhafte Aufstellung von möglichen Regelfallsachverhalten.                                                                                                                                                                                                                                       
 
Über die gesetzliche Beteiligung hinaus wird der Bezirksbeirat über andere bedeutsame Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen, unterrichtet. Die Unterrichtung erfolgt in der Regel in einer Sitzung.
 
Über das gesetzliche Anhörungsrecht gemäß § 65 Absatz 2 Satz 1 GemO hin- aus sowie unbeschadet der weiteren gesetzlichen und anderweitig eingeräumten     Möglichkeiten zur Beteiligung und Einbringung von Aspekten aus dem Gemein-         debezirk in den Gemeinderat wird dem Bezirksbeirat, zur Stärkung seiner Befug-    nisse, die Möglichkeit eröffnet, einmal im Kalenderjahr Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen, in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats vorzubrin-   Diese Beteiligung/Einbringung des Bezirksbeirats hat rechtzeitig vor den je-            weiligen Haushaltsberatungen im Gemeinderat zu erfolgen.
 
Sofern in den Ausschüssen des Gemeinderats wichtige Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen, auf der Tagesordnung stehen, kann der Bezirksbeirat eines seiner Mitglieder zu den Ausschusssitzungen (öffentliche und nichtöffentli-che Sitzungen beratender und beschließender Ausschüsse des Gemeinderats) entsenden. Das entsandte Mitglied nimmt an den Ausschusssitzungen mit bera-tender Stimme teil. Der Termin, an dem sich der Ausschuss des Gemeinderats mit der Angelegenheit befasst, ist dem Bezirksbeirat über dessen Vorsitzenden rechtzeitig bekannt zu geben (§ 65 Absatz 2 GemO). Hinsichtlich des entsendeten Mitglieds wird auf § 41 Absatz 2 verwiesen.
 
Die Mitglieder des Gemeinderats fördern aktiv die Kommunikation sowie den Austausch mit den Mitgliedern des Bezirksbeirats, um den Zielen im Rahmen der      Aufhebung der „unechten Teilortswahl“ gerecht zu werden. Auch die Mitglieder des Bezirksbeirats fördern ihrerseits aktiv die Kommunikation sowie den Aus-  tausch mit den Mitgliedern des Gemeinderats.
 
In den Bezirksbeirat können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner wi- derruflich als beratende Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Mitglie-           der in den einzelnen Bezirksbeiräten nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig   (§ 65 Absatz 1 Satz 5 GemO).
 
Zu Ortsbesichtigungen gemeinderätlicher Gremien, die den Gemeindebezirk be- treffen, ist der Bezirksbeirat einzuladen. Die Teilnahme kann stellvertretend   durch den Sprecher des Bezirksbeirats erfolgen.
Dem Bezirksbeirat sind bei Bedarf hierzu erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 
 
19
Redeordnung 
Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 18 Abs. 1). Er fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der Verhandlung darf das Wort ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt ist. Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 21) und zur Berichtigung eigener Ausführungen.
 
Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des Vorsitzenden Zustimmung zulässig.
 
Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen; er kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohner und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern.
 
Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der Gemeinderat die Dauer der Beratung und die Redezeit beschränken (§ 21 Geschäftsordnungsanträge). Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner Befugnis unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen. Bei weiteren Verstößen kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen.
  20
Sachanträge 
Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden. Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten.
  21
Geschäftsordnungsanträge 
Anträge „Zur Geschäftsordnung“ können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden.
 
Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und dem Vorsitzenden erhält je ein Redner der Fraktionen und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.
 
Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere
 
der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen der Schlussantrag (§ 17 Abs. 5) der Antrag, die Rednerliste zu schließen der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen.
 
Ein Gemeinderat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchstabe b) (Schlussantrag) und Buchstabe c) (Schluss der Rednerliste) nicht stellen.
 
Für den Schlussantrag gilt § 17 Abs. 5.

Wird der Antrag auf „Schluss der Rednerliste“ angenommen, dürfen nur noch diejenigen Gemeinderäte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind.
   22
Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit- § 37 GemO - 
Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss gefasst. Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmung (§ 23) und Wahlen (§ 24).
 
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
 
Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
 
Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.
 
Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der Bürgermeister an Stelle des Gemeinderats nach Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte. Ist auch der Bürgermeister befangen, findet § 124 GemO entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt.
 
Bei der Berechnung der „Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder“ nach den Absätzen 2 und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass von den gesetzlichen Mitgliedern bzw. der Zahl der in der Hauptsatzung festgelegten Mitglieder zuzüglich des Bürgermeisters
(§ 25 GemO) die Zahl der bei der Wahl nicht besetzten Sitze (§ 26 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze, die nach Ausscheiden eines Gemeinderats durch Nachrücken nicht mehr besetzt werden können, abgezogen wird.
 
Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist.
 
23
Abstimmungen- § 37 Abs. 6 GemO -  Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§ 21) wird vor Sachanträgen (§ 20) abgestimmt. Bei Geschäftsordnungsanträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstehen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden (§ 18 Abs. 1) oder eines Ausschusses. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht.
 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
 
Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handerhebung ab. Der Vorsitzende stellt die Zahl der Zustimmungen, der Ablehnungen und der Stimmenthaltungen fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, kann er dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, kann der Vorsitzende die Abstimmung wiederholen lassen. Ist namentliche Abstimmung beschlossen, geschieht sie durch Namensaufruf der Stimmberechtigten in der Buchstabenfolge. Der Aufruf beginnt bei jeder namentlichen Abstimmung mit einem anderen Buchstaben des Alphabets.
 
Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 2.
 
24
Wahlen- § 37 Abs. 7 GemO - 
Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.
 
Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mitglieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Gemeinderat bekannt.
 
Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Gemeinderats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen.
 
25
Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten- § 24 Abs. 2, § 37 Abs. 7 GemO - Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie für die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder allein. Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.
 
Über die Ernennung und Einstellung der Gemeindebediensteten ist durch Wahl Beschluss zu fassen; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer.
 
26
Persönliche Erklärungen- § 38 Abs. 1 Satz 2 GemO - 
Zu einer kurzen „persönlichen Erklärung“ erhält das Wort
a) jedes Mitglied des Gemeinderats, um seine Stimmabgabe zu begründen.
        Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben wer-       den;
b)     wer einen während der Verhandlung gegen ihn erhobenen Vorwurf abweh-      ren oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch            andere Redner richtigstellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung eines      Verhandlungsgegenstandes (Beschlussfassung, Vertagung, Übergabe zur        Tagesordnung) abgegeben werden.
 
Eine Aussprache über „persönliche Erklärungen“ findet nicht statt.
 
27
Fragestunde- § 33 Abs. 4 GemO - 
Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde).
 
Grundsätze für die Fragestunde:
 
Die Fragestunde findet am Beginn der öffentlichen Sitzung statt. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatz 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung.
 
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Anhörung- § 33 Abs. 4 S. 2 GemO - 
Auf die Anhörungsmöglichkeit des Gemeinderats im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 2 GemO wird ausdrücklich verwiesen.
Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, eines Gemeinderats oder betroffener Personen und Personengruppen.
 
Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen.
 
Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die anzuhörende betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.
 
Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage, kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen. Die Beratung wird zuvor unterbrochen.
 
Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und durch Offen-
        legung
 
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Schriftliches Verfahren- § 37 Abs. 1 GemO - 
Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen (oder elektronischen) Verfahren beschlossen werden. Der Antrag, über den im schriftlichen Verfahren beschlossen werden soll, wird gegen Nachweis und mit Angabe der Widerspruchsfrist allen Gemeinderäten entweder nacheinander in einer Ausfertigung oder gleichzeitig in je gleich lautenden Ausfertigungen zugeleitet. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.
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Offenlegung- § 37 Abs. 1 GemO - 
Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen. Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird.
 
Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Gemeinderäte darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen.
 
In Analogie zur Offenlegung kann ebenso die so genannte „Pauschalbeschlussfassung“ über Gegenstände einfacher Art Anwendung finden. Hierbei werden in der Tagesordnung Pauschalbeschlüsse mit einem „P“ in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung, am Anfang, gekennzeichnet. Im Rahmen der Sitzungseröffnung fragt der Vorsitzende, ob über diese so gekennzeichneten Tagesordnungspunkte (P-Nrn. …) insgesamt abgestimmt werden kann oder ob hierzu Einwände bestehen bzw. eine Beratung oder Erörterung einzelner Punkte erforderlich ist. Sofern keine Beratung oder Erörterung beantragt wird, erfolgt auf entsprechenden Aufruf des Vorsitzenden eine zusammengefasste Abstimmung über alle „P“-Tagesordnungspunkte, unter Berücksichtigung aller ggf. bestehender Befangenheiten.
Die Entscheidung über die Anwendung der „Pauschalbeschlussfassung“ obliegt dem Bürgermeister im Rahmen der Aufstellung der Tagesordnung.
 
Niederschrift
 
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Inhalt der Niederschrift- § 38 Abs. 1 GemO - 
Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
 
Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 29) oder der Offenlegung (§ 30) gilt Abs. 1 entsprechend.
 
 
Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
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Führung der Niederschrift- § 38 Abs. 2 GemO - 
Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt. Sofern der Bürgermeister keinen besonderen Schriftführer bestellt, ist er Schriftführer.
 
Die Niederschriften über öffentliche und über nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Gemeinderäten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Ist kein besonderer Schriftführer bestellt, so unterzeichnet der Bürgermeister als „Vorsitzender und Schriftführer“. 33
Anerkennung der Niederschrift- § 38 Abs. 2 GemO - 
(1)     Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen wird durch Bereitstellung im Ratsinformationssystem (RIS) elektronisch spätestens innerhalb eines Monats zur Kenntnis des Gemeinderats gebracht.
 
(2)  Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist in der Regel in der nächsten    Sitzung, spätestens innerhalb eines Monats, durch Auflegen zur Kenntnis des        Gemeinderats zu bringen.
 
(3)  Über die gegen die Niederschrift eingebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.
 
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Einsichtnahme in die Niederschrift- § 38 Abs. 2 GemO - 
Die Gemeinderäte können jederzeit in die Niederschrift über die öffentlichen und über die nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht nehmen.
 
Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen ist auch den Einwohnern gestattet.

Geschäftsordnung der Ausschüsse
 
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Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats- §§ 39 Abs. 5, 40, 41 GemO - 
Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse mit folgender Maßgabe Anwendung:
Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Bürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter oder, wenn alle Stellvertreter verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen. - § 40 Abs. 4 GemO - Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Bürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter oder ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen. - § 41 Abs. 2 GemO - In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig; ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. - § 40 Abs. 1, S. 4 GemO - In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig; ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. - § 41 Abs. 1, S. 3 GemO – Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung von Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, dienen, können in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO muss nichtöffentlich verhandelt werden. - § 39 Abs. 5, S. 2 GemO - Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit beschlussunfähig, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. Wird ein beratender Ausschuss aus demselben Grund beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne Vorberatung. Die an der Teilnahme einer Sitzung verhinderten Mitglieder von Ausschüssen haben ihre Stellvertreter rechtzeitig zu verständigen (Auch der Vorsitzende ist rechtzeitig über die Verhinderung zu informieren.- vgl. auch § 5) und ihnen Einladung und Tagesordnung zur Sitzung zur Verfügung zu stellen, soweit möglich. Andernfalls ist der Vorsitzende rechtzeitig hierüber zu informieren, damit die zur Verfügungstellung der Unterlagen veranlasst werden kann. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse krank oder in Urlaub gemeldet, sorgt der Vorsitzende für die Einladung der Stellvertreter. Eine diesbezügliche Abstimmung mit dem verhinderten Mitglied wird empfohlen.
 
VII.  Geschäftsordnung/Besondere Regelungen für den
        Bezirksbeirat
 
Vorbemerkung:
Soweit Regelungen den Bezirksbeirat betreffen, sind diese teilweise bereits in die allgemeinen Bestimmungen für den Gemeinderat der Geschäftsordnung integriert. Ergänzend hierzu werden verschiedene weitergehende, spezifische Aspekte des Bezirksbeirats in den nachfolgenden, besonderen Regelungen gesondert dargestellt.
 
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Verpflichtung der Bezirksbeiräte Die Mitglieder des Bezirksbeirats werden aufgrund der Bedeutung des Amtes bei ihrem Eintritt in den Bezirksbeirat, in Analogie zu den Mitgliedern des Gemeinderats (§ 32 Absatz 1 S. 2 GemO), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten/Amts-pflichten durch den Bürgermeister in Anlehnung an die Verpflichtung der Gemeinderäte verpflichtet und auf die für Sie geltenden Bestimmungen hingewiesen.
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Geschäftsgang- § 65 Abs. 3 GemO, § 41 Abs. 3 - 
Auf den Geschäftsgang des Bezirksbeirats finden gemäß § 65 Absatz 3 Satz 3 GemO die für beratende Ausschüsse geltenden Vorschriften (§ 41 Absatz 3 GemO) entsprechende Anwendung. Deshalb finden für den Geschäftsgang des Bezirksbeirats die entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie die diesbezüglichen Regelungen dieser Geschäftsordnung grundsätzlich entsprechende Anwendung für den Bezirksbeirat, soweit für den Bezirksbeirat in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.
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Vorsitzender- § 65 Abs. 3 GemO - Vorsitzender des Bezirksbeirats ist der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter.  39
Sitzungsöffentlichkeit- § 41 Abs. 3 GemO i. V. m. §§ 39 Abs. 5 S. 2 GemO, 33 Abs. 4 GemO - 
(1)  Vorberatungen im Sinne von § 39 Absatz 4 GemO im Bezirksbeirat können in         öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Vorausset-         zungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO muss nichtöffentlich verhandelt werden.
       Sofern die Voraussetzungen des Satz 1 vorliegen, werden zur Stärkung dessen        Kompetenzen, im Bezirksbeirat grundsätzlich diese entsprechenden Tagesord-      nungspunkte in öffentlicher Sitzung verhandelt.
(2)  Im Zuge der Aufstellung der Tagesordnung wird die Zuordnung der einzelnen        Beratungsgegenstände zum öffentlichen oder nichtöffentlichen Teil der Sitzung      bestimmt. § 41 Abs. 3 gilt entsprechend.
 
Über Anträge aus der Mitte des Bezirksbeirats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu be- handeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
 
Die jeweilige Tagesordnung kann, soweit der Bezirksbeirat in öffentlicher Sitzung verhandelt, Einwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen und Perso-        nenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO die Möglichkeit einräumen,          Fragen zu Angelegenheiten des Gemeindebezirks zu stellen oder Anregungen       und Vorschläge zu unterbreiten (Einwohneranfragen). Die Einwohneranfragen      sind erster Tagesordnungspunkt der Sitzung, sofern entsprechend in die Tages-    ordnung aufgenommen.
Hinsichtlich § 33 Abs. 4 S. 2 GemO entscheidet der Bezirksbeirat im Einzelfall        über die Durchführung der Anhörung.
  Nachdem für die Sitzungen des Bezirksbeirats aktuell noch kein Ratsinformati- onssystem (RIS) existiert, finden, unabhängig von der Anwendbarkeit der Vor-      schrift auf den Bezirksbeirat, die in § 41b Absatz 7 GemO bezeichneten Vor-  schriften auch keine Anwendung hierauf. 
       Im Übrigen sind die Anwendung findenden Vorschriften so umzusetzen, wie dies auch außerhalb eines Ratsinformationssystems (RIS) erfolgt (insbesondere in schriftlicher Form).
 
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Einberufung- §§ 34 Abs. 1, 65 Abs. 3 GemO - (1)  Der Bezirksbeirat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Der Bezirksbeirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Bezirksbeiräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Bezirksbeiräte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Bezirksbeirats zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Bezirksbeirats gehören. Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Bezirksbeirat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat.
 
(2)  Der Bürgermeister beruft den Bezirksbeirat schriftlich (oder elektronisch) mit an-     gemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage            vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei werden die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt.
 
(3)  In Notfällen kann der Bezirksbeirat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmünd-     lich oder durch Boten) einberufen werden. - § 34 Absatz 2 GemO - 
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Sprecher des Bezirksbeirats 
(1)  Der Bezirksbeirat wählt/bestellt aus seiner Mitte (Mitglieder im Sinne des
65 Absatz 1 Satz 1 GemO) einen „Sprecher“. Für den Sprecher ist ein Stellver- treter zu wählen/bestellen. Zum Sprecher/Stellvertreter kann nicht ein gleichzeiti-  ges Mitglied des Gemeinderats gewählt/bestellt werden.
 
(2)  Der Sprecher gemäß Absatz 1 nimmt grundsätzlich auch die Funktion des ent-       sandten Mitglieds im Sinne von § 18 Absatz 6 wahr.
       Der Bezirksbeirat kann im Einzelfall eine hiervon abweichende Entsendung vor-     nehmen. In diesem Fall kann das entsandte Mitglied jedoch nicht gleichzeitig   Mitglied des betreffenden Ausschusses sein.
       Der Sprecher/das entsandte Mitglied vertritt dabei das im Vorfeld in geeigneter       Weise eingeholte abgestimmte Meinungsbild des Bezirksbeirats und unterrichtet           diesen in geeigneter Form über die Ergebnisse aus dem Ausschuss.
 
(3)  Der Sprecher berät den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des           Gangs der Verhandlungen des Bezirksbeirats. 
 
Der Sprecher nimmt darüber hinaus auch die Funktion einer zentralen Ansprech- und Koordinationsstelle des Bezirksbeirats gegenüber Gemeinderat und Verwal- tung wahr.
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Informations- und Aussprachetermine des Bezirksbeirats (1)  Der Bezirksbeirat kann für die Einwohner des Gemeindebezirks Informations- und Aussprachetermine durchführen, die insbesondere der Erörterung wichtiger den Gemeindebezirk betreffender Angelegenheiten oder der Unterrichtung der Einwohner hierüber dienen
 
(2)  Darüber hinaus soll durch diese Termine den Einwohnern des Gemeindebezirks Gelegenheit gegeben werden, den Bezirksbeirat über ihre Ansichten insbesondere auch zu wichtigen den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu informieren sowie Wünsche und Anregungen vorzutragen. Die Termine sollen zudem den unmittelbaren Austausch zwischen dem Bezirksbeirat und den Einwohnern des Gemeindebezirks fördern.
 
(3)  Für den Vorsitz der Termine gilt § 38 entsprechend.
 
(4)  Es wird klargestellt, dass die Vorschriften des § 20a GemO hiervon unberührt bleiben.
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weitere Vorschriften/Regelungen 
(1)  Die Niederschriften über öffentliche Sitzungen sowie über nichtöffentliche Sitzungen werden innerhalb eines Monats, in der Regel durch Auflage, dem Bezirksbeirat zur Kenntnis gebracht. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. Über die gegen die Niederschrift eingebrachten Einwendungen entscheidet der Bezirksbeirat.
 
(2)  Soweit gesetzliche Vorschriften oder Beschlüsse des Gemeinderats nicht
       entgegenstehen, kann von den Bestimmungen der Geschäftsordnung den Bezirksbeirat betreffend abgesehen werden, wenn kein Mitglied des Bezirksbeirats widerspricht.
 
(3)  In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann der Gemeinderat einen von den Regelungen für den Bezirksbeirat abweichenden Verfahrensgang beschließen.
 
(4)  Die Mitglieder des Bezirksbeirates haben nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt    auf Verlangen des Bürgermeisters ihnen von der Gemeinde überlassene Schrift-     stücke/Daten über amtliche Vorgänge herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung         trifft die Hinterbliebenen und Erben.
 
VIII. Ehrenamtliche Mitwirkung in der Gemeinde
 
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Ortssprecher 
(1)  Der Gemeinderat kann im Rahmen des § 15 GemO (Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit) Bürger zur ehrenamtlichen Mitwirkung in der Gemeinde als Ortssprecher bestellen.
 
(2)  Die Regelungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit der Gemeindeordnung (insb. §§ 15 bis 19 GemO) finden deshalb auf die bestellten Ortssprecher entsprechend Anwendung.
 
(3)  Die näheren Regelungen zur ehrenamtlichen Funktion des Ortssprechers, insbesondere zu Einrichtung, Bestellung, Aufgabenbereich sowie zur Ausübung des Ehrenamts, ergeben sich aus Anlage 2 („Regelungen zur ehrenamtlichen Funktion des Ortssprechers“) zu dieser Geschäftsordnung. Diese Anlage ist Bestandteil der Geschäftsordnung.
 
Schlussbestimmungen
 
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Abweichen von der GeschäftsordnungVon der Geschäftsordnung kann, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, im einzelnen Fall, mit einfacher Mehrheit abgewichen werden.
 
 
 
 
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Inkrafttreten 
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
 
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Außerkrafttreten bisheriger Bestimmungen Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung vom 25. Juni 1981, in der Fassung vom 21. Februar 2001, außer Kraft.
Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird, einschließlich hinsichtlich der Anlagen, auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
 
 
 
Essingen, 26. Mai 2026
 
gez. Wolfgang Hofer
Bürgermeister
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 1
Ausführungsbestimmungen zu § 18 Absatz 4
 
Beispielhafte Aufstellung möglicher i. d. R. den Gemeindebezirk betreffenden wichtigen Agelegenheiten im Sinne des § 65 Absatz 2 S. 1 GemO (nicht abschließend):
 
-    Planung, Errichtung (Neubau, Umbau und Erweiterung), Nutzung, wesentliche
     Änderung und Entwidmung kommunaler Einrichtungen/Liegenschaften und sonstiger Anlagen/Objekte insbesondere der Infrastruktur (z. B. Wege aller Art) im Gemeindebezirk (insbesondere kommunale Investitionen im Gemeindebezirk)
 
-    Festlegung der Standorte für kommunale Einrichtungen u. ä. innerhalb des Gemeindebezirks bzw. innerhalb der Gesamtgemeinde soweit diese Festlegung zugleich bedeutsame Auswirkungen auf den Gemeindebezirk hat
 
-    Bauvorhaben (einschließlich Infrastrukturvorhaben) von besonderer Bedeutung
 
-    Aufstellung, (wesentliche) Änderung/Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB), wie u. a. Bebauungspläne, Erhaltungssatzungen, Sanierungssatzungen, soweit sie sich auf den Gemeindebezirk erstrecken
 
-    Umlegungs- und Sanierungsmaßnahmen (siehe auch vorangehend)
 
-    Ortsbildplanung und -gestaltung, einschließlich Landschaftsplanung sowie sonstige Planungen und Entscheidungen, die grundsätzliche, den Gemeindebezirk prägende Belange betreffen
 
-    Anhörung der Gemeinde vor dem Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Naturschutzes, des Landschaftsschutzes sowie vor der Festlegung von
     Naturdenkmälern soweit sie ganz oder teilweise im Gemeindebezirk liegen
 
-    Änderung der Grenzen des Gemeindebezirks (auch Gemarkungsgrenzänderun-gen) sowie diesbezügliche Benennungen und Abgrenzungen
 
-    Benennung von Einrichtungen, Straßen, Wegen und Plätzen
 
-    Entwidmung von Straßen, Wegen und Plätzen
 
-    Schaffung neuen bzw. Änderung des „Gemeinderechts“ (u. a. Satzungen), soweit dies nur für den Gemeindebezirk gilt oder der Gemeindebezirk in besonderem Maß davon betroffen ist oder soweit auch die Rechtsstellung des Bezirksbeirats betroffen ist
 
-    Festlegung von Schulbezirksgrenzen
 
-    in Eingliederungsvereinbarungen ggf. gesondert bezeichnete Sachverhalte
 
Soweit nicht bereits gesondert aufgeführt, muss die Angelegenheit den Gemeindebezirk betreffen.
 
Anlage 2
Regelungen zur ehrenamtlichen Funktion des Ortssprechers
 
1) Einrichtung der Funktion des Ortssprechers
     Die Funktion des Ortssprechers wird für den Ortsteil „Forst“ eingerichtet.
     Der Gemeinderat kann die Funktion des Ortssprechers auch für weitere Ortsteile/ Siedlungsbereiche einrichten, sofern hierfür geeignete Vertreter benannt werden und ein entsprechender Bedarf besteht. Ein solcher Bedarf kann insbesondere vorliegen, wenn der betreffende Bereich aufgrund seiner Größe und Eigenständigkeit eine besondere Vertretung erfordert bzw. rechtfertigt und nicht bereits durch andere Gremien, insbesondere den Bezirksbeirat, ausreichend vertreten wird.
    
     Eine Zusammenlegung von Siedlungsbereichen – beispielsweise durch die Einbeziehung angrenzender einzelner Gehöfte oder Siedlungsbereiche in bestehende Ortsteile – erfolgt aufgrund des fehlenden konkreten „Vertretungsmandats“ sowie der strukturellen Individualität und Eigenständigkeit der einzelnen Bereiche regelmäßig nicht.
 
2) Mandatserteilung
     Die Bestellung des Ortssprechers durch den Gemeinderat erfolgt im Rahmen der Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit insbesondere auf Vorschlag aus der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft, durch Anregungen einzelner Personen, sofern diese den überwiegenden Willen der örtlichen Gemeinschaft widerspiegeln, oder aufgrund eines Vorschlagsrechts des Gemeinderats, seiner Mitglieder oder des Bürgermeisters. Eine vorangehende Wahl/Abstimmung hinsichtlich des Vorgeschlagenen ist für die Bestellung nicht Voraussetzung.
 
3) Amtszeit
     Die Bestellung des Ortssprechers erfolgt in Anlehnung an die Amtszeit des Gemeinderats. Die erneute Bestellung des bisherigen Amtsinhabers für die jeweils folgende Amtsperiode bleibt hiervon unberührt.
 
4) Aufgabendefinition
a) Der Ortssprecher ist die wichtigste direkte „Schnittstelle“ zwischen Gemeinde und Ortsteil/Siedlungsbereich. b) Im Rahmen dieser Schnittstellenfunktion stellt der Ortssprecher einen kontinu- ierlichen Austausch zwischen Kommune (insbesondere der Verwaltung) und     Ortsteil bzw. Siedlungsbereich in beide Richtungen sicher. c) Der Ortssprecher unterstützt Verwaltung und Gemeinderat bei Bedarf beratend,   indem er seine fundierte Orts- und Personenkenntnis sowie seine Nähe zu den örtlichen Gegebenheiten einbringt. In diesem Zusammenhang kann der        Ortssprecher insbesondere bei wichtigen Angelegenheiten des Ortsteils bzw.   Siedlungsbereichs im jeweiligen Anlassfall um eine ergänzende Einschätzung       und Einordnung aus lokaler Perspektive gebeten werden.    d) Der Ortssprecher fungiert im Rahmen seiner „Schnittstellenfunktion“ als zentra- le Ansprech- und Koordinationsstelle des Ortsteils/Siedlungsbereichs und unter-      stützt den Informationsfluss, indem er insbesondere Anliegen, Aspekte und          Sachverhalte aus diesem Bereich bündelt, priorisiert und zielgerichtet in die Verwaltung einbringt. Der Ortssprecher bringt hierbei auch solche Sachverhalte,      Anliegen und Aspekte aus dem Ortsteil ein, die vor allem auch das alltägliche       Erscheinungsbild und das funktionierende Miteinander vor Ort betreffen und zur     Aufrechterhaltung eines gepflegten und stimmigen Ortsbildes beitragen.
          Auch zur Sicherstellung des Informationsflusses von der Kommune in den Orts-     teil/Siedlungsbereich kommt dem Ortssprecher eine wichtige Bindegliedsfunkti-   on zu (vgl. auch Buchstabe b).
 
5) jährlicher Austausch sowie Abstimmung
     Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich ein Treffen der Ortssprecher ein. Die Einberufung erfolgt mindestens rechtzeitig vor den jeweiligen Haushalts-beratungen im Gemeinderat. Gesonderte Budgets/Verfügungsmittel zur Bewirtschaftung durch die Ortssprecher werden nicht eingerichtet.
     Der Bürgermeister hat den Vorsitz des Treffens. Zu dem Treffen können bei Bedarf Amtsleitungen, die Bauhofleitung oder sonstige für die zu behandelnden Themen/Sachverhalte zuständige Mitarbeitende der Kommune hinzugezogen werden. Hierzu sollen die Ortssprecher entsprechende Themen vorab gegenüber dem Bürgermeister rechtzeitig bezeichnen.
     Ergebnisse dieser jährlichen Treffen sind gemeinsam in einem Protokoll zusammenzufassen/schriftlich zu fixieren. Der Bürgermeister berichtet dem Gemeinderat über Ergebnisse.
 
6) Laufendes Zusammenwirken
     Bei entsprechendem Anlass/Bedarf wird über die Ziffer 5 hinaus regelmäßig ein unmittelbarer Austausch zwischen Ortssprecher, Bürgermeister bzw. Verwaltung gepflegt. Insbesondere hinsichtlich kleinerer, laufender Aspekte im originären Zuständigkeitsbereich der Kommune, die den direkten Verantwortungsbereich der Verwaltung umfassen, kann durch den unmittelbaren Austausch eine zeitnahe, praktikable und effiziente Bearbeitung der relevanten Anliegen noch besser gewährleistet werden.
     Sofern die Verwaltung direkt einbezogen ist, erfolgt die Kommunikation regelmäßig über die Amts-/Einrichtungsleitungen.
 
7) Ortsbesichtigungen
     Zu Ortsbesichtigungen gemeinderätlicher Gremien, die den Ortsteil/Siedlungs-bereich betreffen, ist der jeweilige Ortssprecher einzuladen. Dem jeweiligen Ortssprecher sind bei Bedarf hierzu erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 
 
8) Gestaltungsspielraum
     Die konkrete Ausgestaltung der Funktion lebt maßgeblich von der praktischen Ausfüllung durch die handelnden Personen. Daher wird bewusst auf über die Festlegung des Rahmens hinausgehende detaillierte Regelungen verzichtet, um den erforderlichen Gestaltungsspielraum in der praktischen Anwendung zu wahren.
 
9) ehrenamtliche Entschädigung
     Die Höhe der ehrenamtlichen Entschädigung der Ortssprecher richtet sich nach den Beschlüssen des Gemeinderats oder nach gegebenfalls bestehenden besonderen Regelungen für Ortssprecher in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit.