Satzungzur Änderung der Hauptsatzung 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 21. Mai 2026 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 19. Dezember 2024 beschlossen:

Öffentliche Bekanntmachung
 
Gemeinde Essingen                                                                                 Landkreis Ostalbkreis
 
Satzungzur Änderung der Hauptsatzung 
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 21. Mai 2026 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 19. Dezember 2024 beschlossen:
 
1 3 „Zusammensetzung“ wird wie folgt geändert:
 
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).1
 
Daneben wird folgende, ergänzende Fußnote in die Satzung eingefügt:
______________________
1 Die Zahl der Gemeinderäte beträgt gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 GemO in Gemeinden mit mehr als 5.000 Ein-       wohnern, aber nicht mehr als 10.000 Einwohnern 18.
 
2 4 „Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum“ wird wie folgt geändert:
 
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Digitale Sitzungsteilnahme sofern die Sitzung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte Mitglieder des Gemeinderates und seiner beschließenden sowie beratenden Ausschüsse sowie die Mitglieder des Bezirksbeirats, einschließlich des jeweiligen Vorsitzenden, können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Gemeinderats und seiner beschließenden sowie beratenden Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Bezirksbeirats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder in sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen, nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte.
  3 14 „Unechte Teilortswahl“ wird aufgehoben.
 
4 15 „Bildung des Gemeindebezirks Lauterburg mit Birkenteich und Wental“ wird wie folgt geändert:
 
Die benachbarten (jeweils räumlich getrennten) Ortsteile Lauterburg, Birkenteich und Wental werden zu einem Gemeindebezirk im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 GemO zusammengefasst und bilden den (eingerichteten) Gemeindebezirk „Lauterburg mit Birkenteich und Wental“ (§ 64 Absatz 1 GemO).
 
5 16 „Bezirksbeirat“ wird wie folgt geändert:
 
(1)   Im Gemeindebezirk „Lauterburg mit Birkenteich und Wental“ (§ 15) wird ein Bezirksbei-      rat gebildet.
 
(2)   Die Zahl der Mitglieder des Bezirksbeirats (Bezirksbeiräte) im Sinne des § 65 Absatz 1       Satz 1 GemO, ausschließlich des Vorsitzenden (§ 65 Absatz 3 Satz 1 GemO), wird auf 7           festgelegt. Der Bezirksbeirat besteht somit aus dem Vorsitzenden und 7 Bezirksbeiräten.
 
(3)   Für die 7 Mitglieder des Bezirksbeirats (Absatz 2) wird jeweils ein Stellvertreter bestellt.
       Sofern ein Mitglied aus dem Bezirksbeirat ausscheidet, rückt der jeweilige Stellvertreter     nicht automatisch nach. Der Gemeinderat hat in diesem Fall entsprechende Bestellun-           gen (Absatz 4) vorzunehmen.
       Auf § 65 Absatz 1 Satz 4 GemO wird verwiesen.
 
(4)   Die Bezirksbeiräte nach Absatz 2 und ihre Stellvertreter (Absatz 3) werden vom Gemein-   derat aus dem Kreis der im Gemeindebezirk (§ 15) wohnenden wählbaren Bürger be-    stellt. Bei der Bestellung der Bezirksbeiräte (und ihrer Stellvertreter) soll das von den im           Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei der letzten regelmäßi-      gen Wahl der Gemeinderäte im Gemeindebezirk erzielte Wahlergebnis berücksichtigt werden.
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(1)   Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
 
(2)   Die Änderungen im Rahmen der Aufhebung der „unechten Teilortswahl“ (§ 1 und
§ 3 - 5) werden zur nächsten regelmäßigen Wahl (voraussichtlich Kalenderjahr 2029) wirksam.
 
 
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrens-/Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
Essingen, 26. Mai 2026
 
gez. Wolfgang Hofer
Bürgermeister