Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 22.10.2026
Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 22.10.2026
Anwesend: Bürgermeister Hofer und 18 Gemeinderäte
Beginn der öffentlichen Sitzung: 18:30 Uhr
Ende der öffentlichen Sitzung: 20:46 Uhr
Interessierte Bürger: 12 Personen
Ein Pressevertreter
Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 22.10.2026
Anwesend: Bürgermeister Hofer und 18 Gemeinderäte
Beginn der öffentlichen Sitzung: 18:30 Uhr
Ende der öffentlichen Sitzung: 20:46 Uhr
Interessierte Bürger: 12 Personen
Ein Pressevertreter
TOP 1Bürgerfragestunde Eine Bürgerin aus Lauterburg sprach der Verwaltung einen Dank und Lob für die schnelle Umsetzung der Beschilderung am Ortseingang von Lauterburg aus. TOP 2:*Pauschalbeschluss
Annahme von Spenden Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen insbesondere im Jahr 2026;
hier: Beschluss über die Annahme/Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen insbesondere aus dem ersten Kalenderjahr 2026 Der Gemeinderat wurde in seiner öffentlichen Sitzung am 27.07.2006 u. a. über die Einwer-bung, Annahme/Vermittlung und Behandlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zu-wendungen an die Gemeinde bzw. an einen entsprechenden Dritten unterrichtet. Im Rahmen dieser Sitzung sowie darüber hinaus in der Sitzung am 29.09.2011 wurde auch insbesondere das weitere diesbezügliche Verfahren festgelegt.
Aufgrund der oben bezeichneten Beschlüsse sind zu dieser Sitzungsvorlage eingegangene Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen bis zu einer Höhe von 100,00 €, insbesondere aus dem ersten Kalenderhalbjahr 2026, zusammengestellt, über deren Annahme bislang noch nicht entschieden wurde.
Daneben sind zu dieser Sitzungsvorlage eingegangene Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen über 100,00 €, ebenfalls insbesondere aus dem ersten Kalenderhalbjahr 2026, zusammengestellt, über deren Annahme bislang ebenfalls noch nicht entschieden wurde.
Insgesamt waren im vorgenannten Zeitraum Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen in Höhe von 40.520,03 € zu verzeichnen.
Aus Sicht der Verwaltung kann die Annahme der zusammengestellten Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen genehmigt werden.
Bürgermeister Hofer und weitere Gemeinderäte erklärten sich als befangen. Die stellvertretende Bürgermeisterin übernahm den Vorsitz. Die Gemeinderäte stimmten den Annahmen zu. TOP 3:
Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) der Gemeinde Essingen im Jahr 2027;
hier: weitere vorbereitende Beschlüsse
a) Plakatierung im Rahmen der Bürgermeisterwahlb) Wahlwerbung/Wahlkampf im Rahmen der Bürgermeisterwahlc) unzulässige Wahlbeeinflussungd) Entschädigung Mitglieder Wahlvorstände/Briefwahlvorstände, einschließlich Hilfskräfte u. ä.
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 1. Oktober 2026 verschiedene vorbereitende Beschlüsse usw. im Rahmen der Bürgermeisterwahl 2027 vorgenommen. Aufbauend auf die verschiedenen Festsetzungen im Rahmen der vorangehend bezeichneten Sitzung, sollten frühzeitig weitere vorbereitende Beschlüsse erfolgen: a) Plakatierung im Rahmen der Bürgermeisterwahl
Auch im Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl 2027 wird Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum erwartet. Grundsätzlich besteht im Rahmen von Wahlen auch ein entsprechender Plakatierungsanspruch der Wahlwerbenden, sofern straßenverkehrsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.Um die zwingende Gleichbehandlung aller Wahlwerbender zu gewährleisten, werden, auch mit Blick das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24.01.2023, vorab entsprechende Regelungen erforderlich. Um Wahlwerbende wieder bei entsprechendem Bedarf frühzeitig über die geltenden Regelungen in der Kommune informieren zu können, wurde seitens der Verwaltung empfohlen, die für die Bürgermeisterwahl 2027 fortgeschriebenen Regelungen (vgl. Anlage 1) seitens des Gemeinderats bereits zum jetzigen Zeitpunkt entsprechend zu erlassen. b) Wahlwerbung/Wahlkampf im Rahmen der Bürgermeisterwahl Verwendung/Gebrauch des Gemeindewappens (u. a. auf Wahlwerbung)
Die Führung des Gemeindewappens ist ausschließlich Sache der wappenführenden Gemeinde selbst. Dritten Personen ist sowohl die Führung als auch die Verwendung des Gemeindewappens grundsätzlich untersagt. Die Gemeinde kann allerdings die Verwendung ihres Wappens genehmigen. Stillschweigen kann nicht als Genehmigung gelten. Hierbei schützt § 6 GemO das gemeindliche Wappen vor unbefugter Benutzung.
Bereitstellung öffentlicher Räumlichkeiten
Dem Wesen der Volkswahl des Bürgermeisters entspricht es, dass sich die Bevölkerung ein Bild von der Persönlichkeit der Bewerber machen kann. Dieses zu vermitteln, ist in erster Linie Sache der Bewerber selbst. Hierbei nehmen zwar zwischenzeitlich elektronische Medien, wie eine eigene Homepage sowie Soziale Netzwerke, einen immer breiter werdenden Raum ein, dennoch ist der persönliche Kontakt und Austausch sowie die persönliche Vorstellung weiterhin ein bedeutendes Element der Bürgermeisterwahl. In der Gemeinde Essingen gibt es noch vielfältige Möglichkeiten außerhalb öffentlicher Räumlichkeiten zur persönlichen Vorstellung usw. In der Praxis ist jedoch auch die Frage der Bereitstellung von öffentlichen Räumlichkeiten (typischerweise Gemeindehallen usw.) für entsprechende politische/wahlwerbende Veranstaltungen, insbesondere der Bewerber, relevant.
Stellt eine Kommune ihre Einrichtungen und Dienste für den Wahlkampf zur Verfügung, hat sie im Interesse der Chancengleichheit Neutralität zu wahren und alle Bewerber zu beteiligen. Die Vergabe einer gemeindeeigenen Halle im Wahlkampf auf Anfrage muss nach gleichen Grundsätzen entschieden werden; die Gemeinde hat aber nicht dafür Sorge zu tragen, dass diese Einrichtung von allen Bewerbern in gleicher Weise genutzt wird. So ist es unbedenklich, wenn nicht alle Bewerber Interesse an der Nutzung eines Saals haben.
Hinsichtlich der Bürgermeisterwahl ist gemäß den derzeit geltenden Benutzungs- und Entgeltordnungen aktuell die Remshalle entsprechend gewidmet. Dagegen ist die Schloss-Scheune gemäß aktueller Benutzungs- und Entgeltordnung lediglich für „Parteien- und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat vertreten sind,“ geöffnet, weshalb hiernach eine Veranstaltung von Wahlbewerbern der Bürgermeisterwahl nicht zulässig ist. In Abstimmung mit der Kommunalaufsicht, kann jedoch durch entsprechende Beschlussfassung des Gemeinderats, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, eine entsprechende Zulassung erfolgen.
Vor den vorangehend dargelegten Hintergründen entscheidet der Gemeinderat unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Zulassung von Veranstaltungen der Wahlbewerber zur Bürgermeisterwahl in diesen öffentlichen Räumlichkeiten. Dabei sollen neben den öffentlichen Räumlichkeiten im Hauptort auch entsprechende Möglichkeiten in den Teilorten, insbesondere die Dorfgemeinschaftsräume in Lauterburg und Forst, in die Betrachtung einbezogen werden.
Anders zu beurteilen sind jedoch die sonstigen (nicht hierfür besonders gewidmeten) Einrichtungen, wie beispielsweise Schulen, Kindergärten, sowie Feuerwehrgeräte- und Rathäuser. Hier ist der Widmungszweck ein ganz anderer. Insoweit wird hier insbesondere im Sinne des für amtliche Organe im Wahlkampf zu beachtenden Neutralitätsgebots dringend empfohlen, derartige Einrichtungen nicht für entsprechende wahlwerbende/politische Veranstaltungen im Rahmen der Bürgermeisterwahl der Bewerber usw. zur Verfügung zu stellen und darüber hinaus nicht als entsprechender Veranstalter wahlbezogener Veranstaltungen aufzutreten. Dieser Ansicht hat sich der Gemeinderat im Rahmen der vorangegangenen Wahlen auch entsprechend angeschlossen und eine diesbezügliche Beschlussfassung vorgenommen.
Die bereits in der Sitzung des Gemeinderats am 1. Oktober 2026 beschlossene Vorstellung der zugelassenen Bewerber in öffentlicher Versammlung im Sinne des § 47 Absatz 2 Satz 2 GemO bleibt von den vorstehenden Regelungen und Beschlüssen unberührt.
III. Wahlwerbung im Mitteilungsblatt
Gemäß den derzeit geltenden Richtlinien über die inhaltliche Gestaltung des Mitteilungsblattes der Gemeinde Essingen erhalten die Kandidaten zu der Wahl des Bürgermeisters zur Vorstellung eine DIN A 4-Seite. Die Vorstellungen müssen informativen Inhalts sein; Anzeigen sind nicht zulässig.
In Abstimmung mit der Kommunalaufsicht wurde festgestellt, dass diese Festlegung nicht mehr zeitgemäß ist und im Hinblick auf den zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz auch kritische Aspekte aufweist. Deshalb wird, ebenfalls in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht, angeregt, festzulegen, dass für Bürgermeisterwahl 2027 die diesbezüglichen Richtlinien keine Anwendung finden. Stattdessen wird den zur Wahl zugelassenen Bewerbern die Möglichkeit eingeräumt, im Anzeigenteil des Mitteilungsblattes entsprechende kostenpflichtige Anzeigen bis einschließlich zur letzten Ausgabe vor der Wahl bzw. der Stichwahl aufzugeben. Wie auch von den Gerichten festgestellt wurde, verstößt die Veröffentlichung von Wahlanzeigen in Amtsblättern nicht gegen die Neutralitätsverpflichtung der Kommunen und ihrer Organe im Kommunalwahlkampf, sofern eine klare Trennung zwischen den von der Gemeindeverwaltung zu verantwortenden Teilen und den übrigen Teilen (Anzeigen) gegeben ist. Dem Neutralitätsgebot wird insoweit genügt, wenn die Anzeigen hinreichend erkennen lassen, dass sie nicht von der das Amtsblatt herausgebenden Gemeindeverwaltung stammen. Auf die Möglichkeit der Anzeigenaufgabe sollen die zugelassenen Bewerber entsprechend hingewiesen werden.
Dagegen rät die Kommentarliteratur von der Zulassung von wahlwerbenden Werbebeilagen im Mitteilungsblatt ab, was von Seiten der Verwaltung ebenfalls entsprechend empfohlen
c) unzulässige Wahlbeeinflussung
Den Staatsorganen ist es von Verfassung wegen versagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder sie zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen. Als Anzeichen für eine Grenzüberschreitung zur unzulässigen Wahlwerbung kommt ein Anwachsen der Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfnähe in Betracht. Das kann sowohl in einer größeren Zahl von Einzelmaßnahmen ohne akuten Anlass wie in deren Ausmaß und den gesteigerten Einsatz öffentlicher Mittel für derartige Maßnahmen zum Ausdruck kommen (BVerfG, 2.3.1977 - 2 BVE 1/76).
d) Entschädigung Mitglieder Wahlvorstände/Briefwahlvorstände, einschließlich Hilfs- kräfte u. ä.
Die ehrenamtlichen Mitglieder oder Beisitzer der Wahlorgane einschließlich der Stellvertreter und der Schriftführer erhalten als Entschädigung Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles auf Grund von § 19 GemO nach näherer Maßgabe der jeweiligen Entschädigungssatzung. Die Entschädigung wird in der Regel pauschaliert aufgrund von in der Satzung bestimmten Durchschnittssätzen geleistet (§ 19 Abs. 2 GemO).
Seitens der Verwaltung wurde angeregt, für den Wahltag (14. März 2027) und soweit durchgeführt, den Tag der Stichwahl (11. April 2027) - insbesondere ohne Berücksichtigung der konkreten Einteilung der Wahlvorstandsmitglieder usw. bzw. die Funktion im Gremium - festzulegen, einheitlich allen Mitgliedern der Wahlvorstände/Briefwahlvorstände, den eingesetzten Hilfskräften usw., den Durchschnittssatz für eine zeitliche Inanspruchnahme von mehr als 6 Stunden (= Tageshöchstsatz) zu gewähren (aktuell 60 €). Für die Teilnahme an der so genannten „Wahlhelferschulung“ soll dem vorangehend bezeichneten Personenkreis eine einheitliche Entschädigung gemäß den jeweils anzuwendenden Durchschnittssätzen der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (in der Regel Durchschnittssatz bis zu 3 Stunden = 25 Euro) gewährt werden, sofern diese Zeit nicht als Arbeitszeit (insbesondere bei Gemeindebediensteten) angerechnet wird.
Hinsichtlich der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses findet die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit entsprechend Anwendung.
Nach einer Vorberatung in der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses am 14.10.2026 stimmte der Gemeinderat den vorbereitenden Beschlüssen zur Wahl des Bürgermeisters Essingens im Jahr 2027 zu. TOP 4:Windpark Lauterburg: Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids (Bauplanungsrecht) nach § 9 Abs. 1a hier: Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 Abs. 1 BauGB (Oktober 2026)In Essingen werden im Ortsteil Lauterburg seit 2006 fünf Windenergieanlagen betrieben. Der aktuelle Betreiber des Windparks, die SK Wind GmbH & Co. KG, hat nun einen Antrag auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG für das Repowering von drei Windkraftanlagen im Bereich Wehrenfeld gestellt.
Laut vorgelegten Antragsunterlagen sollen die bestehendesn WKA 1, WKA 2 und WKA 7 (Nabenhöhe: 100 m, Rotordurchmesser: 92 m, Nennleistung: 2 MW) des Windvorranggebiets 40 Lauterburg zurückgebaut und durch die Windkraftanlagen LB04, LB05 und LB06 (Nabenhöhe: 179 m, Rotordurchmesser: 175 m, Nennleistung: 7 MW) im nördlichen Bereich außerhalb des Windvorranggebiets 40 Lauterburg repowered werden.
Nach einer Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung im Technischen Ausschuss am 15.10.2026 stimmte der Gemeinderat dem Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen unter den Bedingungen zu, dass der Abstand bei dem Standort, LB 05 auf ca. 1.300 m vergrössert wird, so dass er auf eine Höhe zwischen den WKA 2 und 3 steht. TOP 5Musikschule Essingen
- Neufassung der Schulgeldordnung
Der Gemeinderat hat letztmals in seiner Sitzung am 23.11.2023 mit Wirkung ab 01.01.2024 die Schulgelder für die Musikschule Essingen neu festgesetzt. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen jedoch, dass der Zuschussbedarf inzwischen stetig ansteigt bzw. sich von 2023 auf 2026 sogar verdoppeln könnte. Ebenso ist trotz der erfreulichen Entwicklung der Schülerzahlen der Abmangel pro Schüler aufgrund der gestiegenen Ausgaben kontinuierlich angestiegen. Ursächlich hierfür sind in erster Linie die deutlich gestiegenen Personalkosten infolge der Überführung der Honorarkräfte in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Außerdem werden sich im laufenden Jahr durch den Neubau der Musikschule die Abschreibungen deutlich erhöhen. Insbesondere sollen die Schulgelder geringfügig erhöht und ein Schulgeld für die neu angebotenen Workshops (8 Einheiten á 30 Minuten) aufgenommen werden.Der Vergleich der Schulgelder umliegender Musikschulen zeigt, dass die Musikschule Essingen in fast allen Angeboten selbst nach der vorgeschlagenen Anpassung weiterhin preislich unter dem Niveau der Nachbarmusikschulen liegt.Durch die Anpassung der Schulgelder könnten Mehreinnahmen von knapp 7.500 € pro Jahr realisiert werden. Dies würde aktuell eine Steigerung der Einnahmen von knapp 5 % bedeuten und wäre aus Sicht der Verwaltung und im Vergleich mit umliegenden Musikschulen absolut berechtigt. Nach einer Vorberatung in der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses am 14.10.2026 stimmte der Gemeinderat der Neufassung der Schulgeldordnung zu.
TOP 6
Beschaffung eines zusätzlichen Mannschaftstransportwagens (MTW) für die Freiwillige Feuerwehr Essingen (Abteilung Essingen)
Über einen Zuschussantrag nach ZFeuVwV wurde dahingehend entschieden, dass für die Beschaffung des MTW im Jahr 2026 keine Zuwendungen aus Landesmitteln nach ZFeuVwV gewährt werden können. Insofern war nun über die Beschaffung des zusätzlichen MTW erneut zu beraten und beschließen.
Nach der Ablehnung des Zuschussantrags wurde die Fahrzeugplanung durch die Feuerwehr überprüft, der Ausstattungsumfang auf die wesentlichen Anforderungen reduziert und erneut Angebote eingeholt. Als Ergebnis stellt die Beschaffung eines VW Transporters die wirtschaftlichste Lösung dar und bietet die für den vorgesehenen Einsatzzweck erforderlichen Funktionen und die notwendige Transportkapazität.
Hierdurch konnte im Vergleich zu den im Dezember 2025 mit nun 77.589,59€ aufgezeigten Angebote deutliche Kosteneinsparungen erzielt werden.
Nach einer Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 15.10.2026 stimmte der Gemeinderat der Beschaffung eines zusätzlichen Mannschaftstransportwagens (MTW) für die Freiwillige Feuerwehr Essingen zu.
TOP 7
Bedarfsplanung der Gemeinde Essingen für die Kinderbetreuung 2026/2027 Die örtliche Bedarfsplanung orientiert sich am jeweiligen Kindergartenjahr und ist einem fortlaufenden Anpassungsprozess unterworfen. Durch die Bestandsaufnahme, die Bedarfsermittlung und die Maßnahmenplanung werden anstehende Entwicklungen beobachtet und möglichst rechtzeitig die Weichen für ein bedarfsorientiertes Betreuungsangebot in der GeDie Bedarfsplanung ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landratsamt
Ostalbkreis – Kreisjugendamt) anzuzeigen.
Insgesamt ist im Kindergartenjahr 2026/2027 eine ausreichende Kapazitätssituation zu verzeichnen. Die Umbauarbeiten im kommunalen Kindergarten „Sternschnuppe“ wurden im Kindergartenjahr 2024/2025 abgeschlossen. Der Betrieb mit einer Kleingruppe und einer altersgemischten Gruppe ist sehr gut angelaufen. Im laufenden Kindergartenjahr steht in der Einrichtung nur noch ein Betreuungsplatz zur Verfügung. Der evangelische Kindergarten „Sonnenschein“ in Lauterburg wurde im Kindergartenjahr 2025/2026 organisatorisch neu strukturiert. Die Einrichtung besteht nun aus einer VÖ-30-Gruppe mit Altersmischung ab zwei Jahren und einer Aufnahmekapazität von 22 Plätzen sowie einer Kleingruppe mit Ganztagesbetreuung und einer Aufnahmekapazität von 10 Plätzen. Die Ganztagesbetreuung wird montags, dienstags und donnerstags von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr sowie mittwochs und freitags von 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr angeboten. Nach einer Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses am 14.10.2026 stimmte der Gemeinderat der Bedarfsplanung der Gemeinde Essingen für die Kinderbetreuung 2026/2027 zu.
TOP 8
Sanierung Riedweg - 2.BAAusschreibungs- und Baubeschluss Seit mehreren Jahren befasst sich der Gemeinderat mit der Sanierung und dem Ausbau des Riedwegs. Der südliche Teil des Riedwegs von der Fliederstraße bis zum Buchenweg wurde bereits 2023 ausgebaut.Die Ausbaugestaltung mit einer Mischverkehrsfläche, einer Pflasterzeile zur optischen Abtrennung des Gehbereichs/der Straße, hat sich bewährt. Die Sanierung des Riedwegs soll mit dem 2. Bauabschnitt zwischen Fliederstraße und Hauptstraße fortgesetzt und abgeschlossen werden, nachdem der Grunderwerb zwischenzeitlich geregelt werden konnte und die Finanzierung der Baumaßnahmen in 2026 und 2027-2029 sichergestellt werden kann. Umfang der Maßnahmen: Der Kanal muss komplett ausgetauscht werden, die Hausanschlüsse werden bis zur Grundstücksgrenze erneuert. Die Wasserversorgung dA 125 wird ebenfalls erneuert, Die Erneuerung soll auch im privaten Bereich bis ins Gebäude erneuert werden. Die vorhandene Gasleitung muss im öffentlichen Bereich ebenfalls erneuert werden, da die Überdeckung nicht ausreicht. Breitband wird durch NetCom BW weiter ausgebaut und die fehlenden Hausanschlüsse ergänzt. Das Stromnetz wird ebenfalls optimiert, Dachständer sollen abgebaut werden (ODR). Die Straßenbeleuchtung wird erneuert und auf LED umgestellt.
Die Sanierungsmaßnahmen sollen zur Aufrechterhaltung der zwei Betriebe Eberhard und Grund in 2 Bauabschnitten erfolgen.Der 1. Abschnitt erfolgt von der Hauptstraße bis auf Höhe der Fa. Fenster-Grund, der 2 Abschnitt erfolgt von der Fa. Grund bis zur Fliederstraße. Bauzeit ca. März 2027 – Oktober 2028 in zwei Abschnitten
Nach eingehenden Diskussionen stimmte der Gemeinderat der Sanierung des Riedwegs zu.
TOP 9
Sanierung der OD Forst im Zuge der L 1080;
Informationen und weiteres Vorgehen
Die Ortsdurchfahrt in Forst im Zuge der Landesstraße L 1080 (Länge ca. 850 m) ist offensichtlich in die Jahre gekommen und muss dringend saniert werden. Die Fahrbahnsanierung ist im vordringlichen Bedarf des Landes. Zudem soll die Fahrbahndecke vom Ortsausgang Forst bis zum Abzweig Rauental vom Land saniert werden.Die Sanierung der Ortsdurchfahrt soll in enger Abstimmung mit dem Regierungspräsidium, geregelt durch Vereinbarung, in der Regie der Gemeinde erfolgen. Die Gemeinde erhält eine Verwaltungskostenpauschale.Dadurch kann die Maßnahme zeitnah umgesetzt werden. Dieses Vorgehen wurde in den vergangenen Jahren mehrfach praktiziert und hat sich bewährt. Weiteres Vorgehen:Die Stadtlandingenieure haben bereits verschiedene Untersuchungen und Abstimmungen durchgeführt. Ein Bodengutachten soll bis Ende 2026 vorliegen, so dass die mit dem Land abgestimmte Entwurfsplanung bis Februar 2027 vorliegen kann. Bei gutem Planungsverlauf sind folgende Schritte vorgesehen: Ausschreibungs- und Baubeschluss öGR 25.02.2027/ 18.03.2027 Zeitraum Öff. Ausschreibung 03.05.2027 – 05.08.2027 Vergabe öGR 30.07.2027 Bauzeit Okt. 2027 - Nov. 2028
Der Gemeinderat stimmte der Sanierung der OD Forst und der weiteren Vorgehen zu.
TOP 10
Kenntnisgabe von Beschlüssen aus Sitzungen
Kenntnisgabe aus öffentlicher Sitzung des Technischen Ausschusses am 15.10.2026
Anbau einer Lagerhalle/Keimraum an die best. Gewächshausanlage Flst. Nrn. 943/1, 939 und 942, Lehbach in Essingen
Beschreibung des Bauvorhabens: Der Bauherr plant den Anbau einer Lagerhalle bzw. eines Keimraums an die bestehende Gewächshausanlage auf den Flst. Nrn. 943/1, 939 und 942 im Gewann „Lehbach“ in Essingen. Es wurde hierzu ein Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 52 LBO eingereicht. Das erforderliche Einvernehmen nach § 35 BauGB i. V. mit § 36 BauGB wird einstimmig erteilt. Anhebung des Dachstuhls, Anbau Windfang und Garagenvergrößerung
Flst. Nr. 2270/24, Schradenbergstraße 48 in Essingen Beschreibung des Bauvorhabens: Die Bauherrin plant auf dem Flst. Nr. 2270/24 in Essingen die Anhebung des bestehenden Dachstuhls, den Anbau eines Windfangs sowie die Vergrößerung der bestehenden Garage. Es wurde hierzu ein Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 52 LBO gestellt. Das erforderliche Einvernehmen nach § 31 BauGB i. V. mit § 36 BauGB wird einstimmig erteilt. Der Gemeinderat nahm von den Beschlüssen aus der öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.10.2026 Kenntnis. TOP 11
Verschiedene kleinere Gegenstände und Bekanntgaben
Fortschreibung der Sanierungsziele im Sanierungsgebiet „Unteres Dorf“- Konkretisierung der Anforderungen an Werbeanlagen
Im Rahmen der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme „Unteres Dorf“ ist der Erhalt der ortsbildtypischen Strukturen, der Identität des Ortes und des dörflichen Charakters ein wesentliches Sanierungsziel. Durch die gestalterische Aufwertung der Gebäude und Freiräume soll das vorhandene Ortsbild erhalten, gestärkt und nachhaltig verbessert werden.
Hierzu gehört insbesondere, ortsuntypische Gestaltungselemente und Materialien zu vermeiden beziehungsweise zu beseitigen sowie die ursprünglichen Proportionen und Gestaltungsmerkmale der Gebäude wiederherzustellen. Die Gestaltung baulicher Anlagen soll sich an der vorhandenen Bebauung orientieren und zur Bewahrung des gewachsenen Ortsbildes beitragen.
Werbeanlagen können das Ortsbild erheblich beeinflussen. Insbesondere großflächige, auffällige oder dynamisch beleuchtete Werbeanlagen können die architektonische Wirkung von Gebäuden beeinträchtigen, ortsbildprägende Fassaden überlagern und den dörflichen Charakter des Sanierungsgebiets nachteilig verändern.
Die Errichtung großflächiger Werbeanlagen steht daher im Widerspruch zu den angestrebten Sanierungszielen, soweit sie das Erscheinungsbild der Gebäude und des öffentlichen Raums beeinträchtigt. Um eine einheitliche und nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage für künftige Vorhaben zu schaffen, sollen die bestehenden Sanierungsziele hinsichtlich der Gestaltung und Zulässigkeit von Werbeanlagen konkretisiert werden.
Künftig sollen Werbeanlagen nur in einem Umfang und einer Gestaltung zugelassen werden, die mit dem historischen und ortstypischen Erscheinungsbild vereinbar sind. Die Größe der Werbeanlagen soll auf maximal 2,0 m² begrenzt werden. Werbeanlagen mit Farbwechsel, Bewegtbilddarstellungen oder beweglichen beziehungsweise rotierenden Teilen sollen ausgeschlossen werden. Werbung soll grundsätzlich nur für Waren und Dienstleistungen zulässig sein, die am jeweiligen Standort angeboten oder erbracht werden. Die Anbringung soll unmittelbar an der Gebäudefassade oder parallel zu dieser mit geringem Abstand erfolgen.
Die Regelungen sollen für das gesamte förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Unteres Dorf“ gelten.
Der Gemeinderat nahm den Sachvortrag zur Kenntnis und stimmte dem Vorhaben zu.
Rückgabe eines Bauplatzes Kellerfeld II, Forst, Flst. 5842
Die Bewerber für den Bauplatz Flst. 5842 nahmen von Ihrem Interesse wieder Abstand. Der Gemeinderat nahm den Sachvortrag zur Kenntnis.
TOP 12
Anfragen der Gemeinderäte
Ein Gemeinderat regte den Gemeinderat dazu an, Ideen für die freie Grünfläche auf dem Platz der ehemaligen Kindergrippe beim Rewe zu sammeln. Er kann sich eine intensive Baumpflanzung vorstellen.
Dieser Gemeinderat fragte nach, was die Verkehrszählung an der Kreuzung Schloßgartenstraße/Amselweg erbracht habe und welche Maßnahmen hier vorgesehen sind. Der Bürgermeister erklärte hierzu, dass das Ergebnis vorliegt und in der kommenden Sitzung vorgetragen wird.
Eine Gemeinderätin wollte wissen welche Maßnahmen für den Baumbestand im Schloßpark geplant sind. Der Bürgermeister erklärte hierzu, dass hier ein Konzept besteht. Eine Gemeinderätin bemängelte, dass auf dem Schulhof 3 Straßenlampen ausgefallen sind, und somit der Schulhof sehr dunkel ist. Der Bauamtsleiter erklärte hierzu, dass bereits ein Angebot vorliege.
Eine Gemeinderätin wollte wissen, wie weit die Übernahme des alten evangelischen Gemeindehauses sind und welche Baumaßnahmen bereits von den Vereinen getätigt werden. Hierzu erklärte der Bürgermeister, dass alles angelaufen ist. Die Verträge liegen vor.
Ein Gemeinderat wollte wissen wann, die Baumaßnehmen der Firma Netcom (Telekommunikationsausbau) in Essingen/Forst beginnen. Diese beginnen Anfang 2027 vermutlich in Forst, so der Bauamtsleiter.
Im Anschluss fand eine nichtöffentliche Sitzung statt.
