Bekanntmachung der „Richtlinien zur Plakatierung im Rahmen der Landtagswahl 2026“ 

Der Gemeinderat der Gemeinde Essingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. Oktober 2025 zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Wahlbewerber (m/w/d) im Rahmen der Landtagswahl 2026 nachfolgende „Richtlinien zur Plakatierung im Rahmen der Landtagswahl 2026“ als Verwaltungsvorschrift erlassen/festgesetzt:


 Richtlinien zur Plakatierung im Rahmen der Landtagswahl 2026 
1) Die Richtlinien haben Gültigkeit hinsichtlich der Plakatierung im Rahmen der Land-  tagswahl im Jahr 2026 (insbesondere durch so genannte „Wahlwerbung“, „Wahl-        plakate“). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinien ist der Wahltag auf denMärz 2026 festgelegt (vgl. auch Bekanntmachung Staatsanzeiger für Baden- Württemberg vom 11. April 2025).
 
2) Die Benutzung insbesondere der Straßen, Wege und Plätze im Sinne der jeweils     geltenden Straßengesetze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung),B. im Rahmen der Plakatierung bei Wahlen (hier: Landtagswahl 2026), bedarf der Erlaubnis.
    
     Der Geltungsbereich dieser Richtlinien (und einer hierauf erlassenen Erlaubnis) ist      ausschließlich auf den Bereich der Gemeindestraßen im Sinne des Straßengeset-   zes für Baden-Württemberg (innerhalb geschlossener Ortschaften) sowie die Orts-         durchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Bereich der Ge-  meinde 73457 Essingen (Gesamtgemarkung) begrenzt.               
 
     Besondere Regelungen bezüglich der Plakatierung im Rahmen der vergebenen       Plakatträger (Außenwerbung Pfau GmbH) bleiben hiervon unberührt. Die voran-          gehend bezeichneten, angebrachten Plakatträger stehen nur auf Grundlage der     besonderen Regelungen des Unternehmens zur Verfügung und dürfen auf Grund- lage einer Genehmigung nach diesen Richtlinien nicht in Anspruch genommen          werden.
 
3) Die Erlaubnis zur Plakatierung im Rahmen der Landtagswahl 2026 ist bei der            Gemeinde Essingen, Ordnungsamt, zu beantragen. Der Antrag auf die Erlaubnis      muss mindestens 2 Wochen vor Beginn des beabsichtigten Plakatierungszeit-   raums durch den Wahlwerbenden beim Ordnungsamt eingereicht sein. In diesem         Zusammenhang ist auch zwingend eine verantwortliche Person (Erlaubnisnehmer)        mit den entsprechenden Kontaktdaten zu bezeichnen. 
4) Die Erlaubnis wird längstens für die Dauer von 6 Wochen vor dem Wahltag erteilt.    Genehmigte Plakate sind spätestens 7 Tage nach dem Wahltag (vgl. Ziffer 1) voll-       ständig und rückstandslos zu entfernen. 
5) Je zur Wahl zugelassener politischer Partei/Organisation, Wählergruppe/Wähler-     gruppierung, Wahlvorschlagsträger o. ä. oder ggf. Einzelbewerber (sofern Einzel-         bewerbungen bei entsprechender Wahl zulässig) dürfen im Rahmen der Plakatie-     rung maximal folgende Stückzahlen und Größen angebracht/aufgestellt werden: 
     -    Gemeindegebiet insgesamt:              maximal 40 Plakate
          hiervon in/im
Hauptort Essingen: maximal 20 Plakate (max. Größe DIN A 1) Lauterburg: maximal 10 Plakate (max. Größe DIN A 1) Forst: maximal 5 Plakate (max. Größe DIN A 1) Gewerbegebiet Dauerwang maximal 5 Plakate (max. Größe DIN A 0)
(ausschl. Gemarkung Essingen)     
     Ein Plakat ist grundsätzlich einseitig bedruckt/lesbar. Es ist jedoch zulässig, das       Plakat beidseitig zu bedrucken oder zwei Plakate an einem Standort/Aufstellort so      anzubringen/aufzustellen, dass es von beiden Seiten lesbar ist. In diesen Fällen       handelt es sich jedoch mit Blick auf vorangehend festgesetzte Obergrenzen um     2 Plakate bzw. um zwei auf die Höchstzahl anzurechnende Plakate.         Sofern im Rahmen der gesonderten und besonderen Regelungen hinsichtlich der    Plakatträger (Außenwerbung Pfau GmbH) hier eine parallele Plakatierung mit   Wahlwerbung zulässig ist und von dortiger Seite eine Anbringung bewilligt wurde,    wird die Zahl der dort angebrachten Plakate des gleichen Werbenden (siehe auch       Satz 2) aus Gleichbehandlungsgründen auf die jeweilige Höchstzahl dieser Richt-                              linie angerechnet. Je parallel/gleichzeitig zur Plakatierung nach dieser Richtlinie in                               einem Plakatträger angebrachtem Plakat zur Wahlwerbung der/des gleichen politi-                                 schen Partei/Organisation, Wählergruppe/Wählergruppierung, Wahlvorschlagsträ-         gers o. ä. oder ggf. Einzelbewerbers reduziert sich hierdurch die Höchstzahl der    anbringbaren Plakate gemäß dieser Richtinie für diesen Wahlwerbenden entspre-               chend. 
     Beschädigte oder verunstaltete Plakate oder Plakatständer/-tafeln usw. sind durch   den verantwortlichen Erlaubnisnehmer umgehend zu erneuern oder zu entfernen. 
6) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum        befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung    verboten. Der unmittelbare Zugangsbereich erstreckt sich grundsätzlich regelmä-           ßig, je nach örtlicher Gegebenheit, auf einen Umkreis von etwa 20 m um das Ge-      bäude. Gegebenenfalls im unmittelbaren Zugangsbereich der Wahlräume aufge-   stellte/angebrachte Werbeträger/Wahlplakate sind frühzeitig und rechtzeitig vor                       der Wahlzeit durch den verantwortlichen Erlaubnisnehmer vollständig zu entfer-                                    nen. Gegebenenfalls nicht entfernte Werbeträger/Wahlplakate werden entfernt.     Hierdurch entstehende Kosten können dem Erlaubnisnehmer in Rechnung gestellt     werden. 
7) Durch Auflagen ist die Einhaltung mindestens folgender Vorgaben zu sichern:
    
     - An Straßenkreuzungen und -einmündungen ist ein Mindestabstand von 10 m               (gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten) einzuhalten, um Sichtbeein-             trächtigungen auszuschließen.    
An Grundstücksein- und -ausfahrten ist ein Mindestabstand von 5 m erforderlich.
 
     - Auf Mittelinseln/Verkehrsinseln und Fahrbahnteilern o. ä. sowie auf Kreisverkeh-       ren, an Lichtzeichenanlagen, Verkehrsüberwachungsanlagen und Verkehrszei-                 chen, an Fußgängerüberwegen (sowie 5 m vor und hinter Fußgängerüberwe-               gen), an Bäumen und sonstigen Bepflanzungen sowie an Baumsicherungen       (z. B. sog. 3-Bockstützen), an Buswartehäuschen, Fernmelde-, Telekommunika-                tions-, Schalt- und Verteilerkästen/-anlagen und sonstigen derartigen Einrichtun-                       gen, an Bauzäunen bei Baustellen und im Fahrbahnbereich (sowie zum Fahr-                  bahnrand Mindestabstand von 50 cm) dürfen keine Plakate/Plakatträger ange-                    bracht/aufgestellt werden. 
     - Verkehrszeichen und Lichtzeichen-/Verkehrsüberwachungsanlagen dürfen ins-           besondere hinsichtlich ihrer Bedeutung, Erkennbarkeit und Funktion durch die               Plakatierung nicht beeinträchtigt werden. 
Sichtbeeinträchtigungen an Ausgängen von Kinderspielplätzen, Kindertagesstätten und Schulen sind auszuschließen.
 
     - Werbeträger sind so anzubringen/aufzustellen, dass sie insbesondere die Ver-            kehrssicherheit, den Verkehr und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträch-           tigen/behindern.                                                             
 
Im Bereich von Gehwegen dürfen Werbeträger/Wahlplakate nur aufgstellt/ange-
bracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße und gefahrlose sowie nicht gefährdende Benutzung des Gehwegs durch Fußgänger, Personen mit Kinderwägen, Rollatoren, Rollstühlen, Fahrrädern usw. weiterhin gewahrt bleibt. Entsprechendes gilt für Geh- und Radwege sowie Fahrradwege und jeweils hier zulässige Nutzungen. 
     - Das Anbringen von Werbeträgern an lackierten Straßenbeleuchtungsmasten                      bzw. anderen Verkehrseinrichtungen mit empfindlichen oder leicht zu beschädi-                     genden Oberflächen ist grundsätzlich nicht zulässig.
 
     - Bewilligte Plakatierungen (unabhängig vom jeweiligen Inhalt) im Rahmen der               vergebenen Plakatträger (vgl. auch Ziffer 2 Absatz 3) dürfen im Rahmen der      Wahlwerbung nicht beseitigt, überklebt, beeinträchtigt, verdeckt, beschädigt u. ä.                 bzw. in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Auch bereits aufgestellte/ange-                     brachte Plakate anderer Werbender/Wahlwerbender dürfen im Rahmen der                      Wahlwerbung nicht beseitigt, überklebt, beeinträchtigt, verdeckt, beschädigt u. ä.                      bzw. in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigte werden. 
Plakate mit Inhalten, die gegen das Grundgesetz, andere Gesetze, sonstige Vor-      schriften, durch Gerichte geprägte Grundsätze usw. oder gegen gute Sitten ver-            stoßen oder zu Rechtsverletzungen aufrufen, sind verboten und dürfen auch             nicht angebracht werden. Sofern entsprechende gesetzliche Regelungen, Vor-            schriften usw. Regelungen hinsichtlich Wahlwerbung enthalten, sind diese ent-                sprechend einzuhalten.
    
     Die Festsetzung weiterer, allgemeiner, für alle Antragssteller geltende Auflagen,      Bedingungen, Hinweise usw. durch die Verwaltung im Rahmen der Erteilung der      Erlaubnis bleibt hiervon unberührt.
 
8) Die Erlaubnis wird für diese Zwecke der Plakatierung (Wahlwerbung im Rahmen      der Landtagswahl 2026) kostenfrei erteilt.