Internationalen Führerschein beantragen
Grundsätzlich gelten die nationalen Führerscheine auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland. In allen Ländern außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraum empfiehlt sich die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins.
Zuständige Stelle
die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
Führerscheinstelle ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Internationalen Führerscheins sollte das 18. Lebensjahr vollendet sein und ein Hauptwohnsitz im Ostalbkreis bestehen.
Außerdem ist der Besitz eines EU-Kartenführerscheins erforderlich. Nähere Angaben zur Ausstellung eines Kartenführerscheins erhalten Sie unter dem Menüpunkt „Umtausch in einen EU-Kartenführerschein“.
Verfahrensablauf
Damit der Internationale Führerschein rechtzeitig ausgestellt werden kann, werden Sie gebeten, sich ca. 4 Wochen vor Ihrer bevorstehenden Reise mit der Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung zu setzen, damit die Ausstellung des Internationalen Führerscheins geprüft werden kann. In den meisten Fällen ist auch eine kurzfristige Ausstellung möglich.
Die Ausstellung des Internationalen Führerscheins erfolgt auf schriftlichen Antrag (formlos) oder aufgrund einer persönlichen Vorsprache des/der Betreffenden bzw. durch Bevollmächtigung einer anderen Person bei der Fahrerlaubnisbehörde in Aalen oder in Schwäbisch Gmünd.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- EU-Kartenführerschein (bei Antragstellung auf dem Postweg ist eine Kopie ausreichend)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der betreffenden Person (bei Antragstellung auf dem Postweg ist eine Kopie ausreichend)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person (trifft nur bei einer Bevollmächtigung einer anderen Person zu)
Kosten
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 15,00 € und ist bei Antragstellung zu bezahlen.
(Bei Inanspruchnahme weiterer Leistungen kann sich die Gebühr dementsprechend erhöhen.)
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Bitte informieren Sie sich bei der jeweiligen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat, unter welchen Voraussetzungen Sie im Zielstaat von Ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch
machen dürfen.
Wir werden für Sie einen Internationalen Führerschein nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8.11.1968 ausstellen. Sollten Sie nach Ägypten, Argentinien, Chile, Indien, Irak, Libanon, Mexiko, Sri Lanka, Syrien, Türkei oder die Vatikanstadt reisen, benötigen Sie einen Internationalen Führerschein nach dem Internationalen Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr vom 24.4.1926.
In diesem Fall benötigen wir unbedingt eine entsprechende Information von Ihnen.
Rechtsgrundlage
- § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Einteilung der Fahrerlaubnisklassen)
- § 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (Fev) (Ordentlicher Wohnsitz im Inland)
- § 25a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins) https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__25a.html
- § 25b Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausstellung des Internationalen Führerscheins)
- § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (Fev) (Ausländische Fahrerlaubnisse)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (Tarifstellen 126.2, 207, 202.5 der Anlage 1 zu § 1)
Freigabevermerk
Gesamtverantwortung Landratsamt Ostalbkreis
Stand: 14.01.2026

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